Amt für Soziales und Ausländerrecht

Amt für Soziales und Ausländerrecht

Aufgabe des Amtes für Soziales und Ausländerrecht ist es, allen Mitgliedern der Gesellschaft einen menschenwürdigen Lebensstandard zu ermöglichen. Daher wird eine Vielzahl von Leistungen erbracht. Eine einheitliche Grundsicherung für die wichtigsten sozialen und wirtschaftlichen Risiken wird gewährleistet. Diese Leistungen sind abhängig vom Einkommen und Vermögen.

So erhalten Personen Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen können. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungerhalten diejenigen Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind bzw. Personen, die die entsprechende Altersgrenze erreicht haben.

Neben der o. g. Existenzsicherung nach dem SGB XII gibt es noch die Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige Personen und deren Angehörige nach dem SGB II.

Flüchtlinge können Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Weiterhin werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen gewährt.

Außerdem gibt es noch die Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen. Vor einer Unterbringung in einer Einrichtung erfolgt grundsätzlich eine persönliche Beratung, um zu klären, ob die notwendigen pflegerischen Hilfen nicht im häuslichen Umfeld, beispielsweise von ambulanten Diensten, erbracht werden können.
Eine Liste der Senioren- und Pflegeheime finden Sie hier als PDF.

Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nehmen einen immer größeren Raum im Leistungsspektrum der Sozialgesetze ein.

Um jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht, gibt es das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Leistungen kommen dann in Frage, wenn der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das des Ehegatten und der Eltern gedeckt ist und es sich außerdem um einen förderungsfähigen Ausbildungsweg handelt.

Wohngeld können Personen nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten, die ihre Miete (Mietzuschuss) nicht zahlen können bzw. ihre Kosten des selbstgenutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) nicht tragen können.

Neben diesen Sozialleistungen gibt es im Amt für Soziales und Ausländerrecht noch eine Vielzahl von weiteren Informationen und Beratungen zu sozialen Diensten, Einrichtungen u. ä. Auch ist die Fachstelle für Frauen in Not, Schuldnerberatungsstelle, Betreuungsbehörde und das Bündnis für Familie dort angegliedert.

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