BaföG/Ausbildungsförderung

BaföG/Ausbildungsförderung

BundesAusbildungsrderungsGesetz ist die finanzielle Hilfe, die sich hinter der Abkürzung "BAföG" verbirgt.

Ziel des BAföG ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, wenn keine anderen Mittel dafür zur Verfügung stehen.

Das BAföG spricht von Ausbildungen und Auszubildenden, gemeint sind damit der Besuch der Schule/Hochschule/Uni und Schüler*innen und Studierende.

  • Wer kann BAföG beantragen?

    Schüler*innen und Studierende können BAföG bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragen.

  • Wofür gibt es BAföG?

    Der BAföG Anspruch besteht grundsätzlich für

    • ein Studium oder
    • eine schulische Ausbildung

    die förderfähig ist.

    Auszubildende in Betrieben können Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III unter https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab beantragen.

    Für die Fortbildung von Handwerker*innen und anderen Fachkräften (z. B. Techniker*innen) kann Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) beantragt werden. https://www.aufstiegsbaefoeg.de

  • Welche Ausbildungen sind förderfähig?

    Es gibt viele schulische Ausbildungen die förderfähig sind; z. B.

    • - 2-jährige Berufsfachschulen mit berufsqualifiziertem Abschluss
    • - Fachschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen

    Sprechen Sie uns bitte an.

  • Gibt es BAföG auch für allgemeinbildende Schulen?

    In einigen Fällen kann BAföG auch für Schüler:innen ab Klasse 10 für allgemeinbildende Schulen gezahlt werden, wenn sie nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen. Voraussetzung ist aber, dass täglich über 2 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Hin-und Heimweg vom Wohnort der Eltern zur nächstmöglichen Schule benötigt werden.

    Allgemeinbildende Schulen sind:

    • Realschule
    • Gymnasium, Berufliches Gymnasium
    • Fachoberschule
    • zweijährige Berufsfachschule mit dem Abschluss der mittleren Reife
    • Berufsvorbereitungsjahr
    • Höhere Handelsschule

    Sprechen Sie uns bitte an.

  • Wie kann ich BAföG beantragen?

    BAföG kann schriftlich oder digital unter www.bafög-digital.de beantragt werden. Eine Antragstellung per Mail ist nicht möglich.

    Der BAföG-Antrag besteht aus Formblättern, die bei der zuständigen Ausbildungsförderungsstelle einzureichen sind.

    Benötigt werden:

    •  der Antrag (= Formblatt 1)
    •  eine von der Schule (Ausbildungsstätte) auszufüllende Erklärung (= Formblatt 2)
    •  sowie die Einkommenserklärungen beider Elternteile oder des Ehegatten des Auszubildenden (= Formblatt 3 für jedes Elternteil/Ehegatte)

    Antragsformulare erhalten Sie bei der Ausbildungsförderungsstelle des Vogelsbergkreises, der Max-Eyth-Schule Alsfeld oder der Vogelsbergschule Lauterbach. Die Formblätter und weitere Informationen können Sie auch im Internet unter  https://www.bafög.de erhalten.

  • Wo kann ich BAföG beantragen?

    Student:innen wenden sich an das für sie zuständige Studentenwerk.

    Für Schüler:innen ist der Antrag in der Kreisverwaltung (Landratsamt) am Wohnort der Eltern einzureichen.

  • Ab wann wird BAföG gezahlt?

    BAföG wird ab dem Monat gezahlt, in dem die schulische Ausbildung aufgenommen wird, wenn spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt wurde. Wer den Antrag später stellt, erhält BAföG erst von Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde. Für jedes Schuljahr muss das BAföG neu beantragt werden.

  • Wie hoch ist das BAföG?

    Die Höhe des BAföG ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u. a. von der Art der Ausbildung, des Einkommens und Vermögens sowie des Wohnens (bei den Eltern/eigene Wohnung).

    Die Höchstsätze betragen im Schülerbereich zwischen 262,00 € bis 736,00 € .

    Weitere Zuschläge sind möglich.

    Davon wird das anzurechnende Einkommen oder Vermögen abgezogen, was bleibt, ist der BAföG-Anspruch.

  • Welches Einkommen und Vermögen wird angerechnet?

    Bei der Berechnung des BAföG ist das Einkommen und Vermögen der Schüler*innen und das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten zu berücksichtigen.

    • Einkommen des/der Schüler*in

    Bei dem/der Schüler*in zählt das Einkommen, welches im Bewilligungszeitraum (i. d. R. ein Schuljahr) erzielt wird.

    Zum Einkommen gehören alle Einnahmen, z. B. von einem Minijob, Praktikum, Ausbildungsvergütung sowie verschiedene Beihilfen oder eine Rente. Geben Sie bitte deshalb alle Einnahmen an.

    • Vermögen des/der Schüler*in:

    Zum Vermögen des/der Schüler*in zählen die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, abzüglich evtl. Schulden zu diesem Zeitpunkt.

    Zum Vermögen gehören Bargeld, Bankguthaben und z. B. der Wert des eigenen PKW.               Vermögen unter dem Freibetrag von 15.000,00 €, nach Vollendung des 30. Lebensjahres unter 45.000,00 €, wird nicht angerechnet. Für Ehegatten und Kinder gibt es weitere Freibeträge.

    Die Angaben zum Vermögen werden regelmäßig über einen Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen nach § 45d EStG überprüft.

    • Einkommen der Eltern oder des Ehegatten

    Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes. (Wird der Antrag in 2022 für das Schuljahr 2022/23 gestellt, wird das Einkommen aus dem Jahr 2020 berücksichtigt).

    Aus dem Einkommen der Eltern wird ein Unterhaltsbeitrag berechnet, der den BAföG Anspruch verringert.

    Vermögen oder Schulden der Eltern oder des Ehegatten werden nicht mit einbezogen.

  • Muss BAföG für Schüler*innen zurückgezahlt werden? 

    Nein, für Schüler*innen wird Ausbildungsförderung nach dem BAföG als voller Zuschuss gewährt.

    Stellt sich heraus, dass Schüler*innen falsche Angaben zum Einkommen/Vermögen gemacht haben oder Änderungen (z. B. Schulabbruch) nicht mitgteilt haben, muss das zu Unrecht erhaltene BAföG zurückgezahlt werden.


  • Kann man BAföG unabhängig vom Einkommen der Eltern erhalten?

    Für eine elternunabhängige Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • eine abgeschlossene 3-jährige Ausbildung und danach 3 Jahre Erwerbstätigkeit oder
    • 5 Jahre Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres (gleichgestellt ist die Haushaltsführung mit mind. einem Kind) oder
    • in Ausnahmefällen bei Aufnahme der Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres 

    Sprechen Sie uns bitte an.

  • Was ist, wenn sich das Einkommen der Eltern verringert?

    In diesen Fällen kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.

    Wird dieser Antrag bewilligt, wird BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald das tatsächliche Einkommen feststeht, erfolgt eine endgültige Berechnung.

  • Kann man neben dem BAföG auch andere Sozialleistungen bekommen?

    BAföG und SGB II-Leistungen können gleichzeitig gewährt werden, BAföG und Wohngeld schließen sich grundsätzlich aus.

    Sprechen Sie uns bitte an.

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