Wohngeld

Wohngeld

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung sind oder auch als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümern von selbst genutztem Wohnraum.

Wohngeldanträge können auch online gestellt werden

Alle hessischen Wohngeldbehörden sind an den Online-Dienst Wohngeld angebunden. Sie können daher als Alternative zum schriftlichen Antrag auch Wohngeld online über die folgenden Links beantragen.

Mietzuschuss Erstantrag

Lastenzuschuss Erstantrag

Mietzuschuss Weiterleistungsantrag    

Lastenzuschuss Weiterleistungsantrag

Hinweis

Bei Fragen zu einem Wohngeldanspruch nutzen Sie bitte den nebenstehenden Link zu unserem Wohngeldrechner oder setzen sich mit uns telefonisch, schriftlich oder per E-Mail in Verbindung. Für weitere Informationen nutzen Sie den nebenstehenden Link der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Hessenpass mobil

Mit dem „Hessenpass mobil“ kam ein ergänzendes Angebot des Landes Hessen hinzu: Menschen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben und Wohngeld, Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können ein auf 31 Euro vergünstigtes Deutschland-Ticket kaufen.
 
Die Bescheinigung für den „Hessenpass mobil“ wird von den für die Sozialleistungen zuständigen Behörden automatisch ausgestellt und den Berechtigten postalisch zugesandt. Mit dieser Bescheinigung kann das vergünstigte Deutschland-Ticket dann als Abonnement unter Vorlage des „Hessenpass mobil“ bei den Vertriebsstellen der Verkehrsverbünde bestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.hessenpass-mobil.de

  • Was ist Wohngeld?

    Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten. Wer nicht genügend Geld hat, um die Miete oder Ausgaben für das eigene Haus zahlen zu können, kann einen Antrag stellen. Mit dem Wohngeld kann aber nur ein Teil und nie die gesamten Unterkunftskosten bezahlt werden. Es müssen immer noch genügend eigene Einnahmen oder Ersparnisse vorhanden sein,  um den Lebensunterhalt und die restlichen Unterkunftskosten bezahlen zu können.

    Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden.

    Man unterscheidet zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss.

    Mietzuschuss ist ein Zuschuss für die Miete (in einer Mietswohnung oder einem Heim), Lastenzuschuss ein Zuschuss für die Unterkunftskosten von Eigenheimbesitzer:innen bzw. Erbbauberechtigten.

  • Wie kann ich Wohngeld bekommen?

    Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt. Es gibt verschiedene Anträge für Mieter*innen, Eigentümer*innen und Heimbewohner*innen.

  • Ab wann wird Wohngeld gezahlt?

    Bewilligt wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

    Grundsätzlich wird für 12 Monate bewilligt, es sei denn, es gibt Gründe für einen kürzeren     (z. B. geplanter Umzug, Arbeitsaufnahme) oder auch längeren Bewilligungszeitraum.

    Wohngeld verlängert sich nicht automatisch. Nach Ende des Bewilligungszeitraumes muss ein neuer Antrag gestellt werden.

  • Wer kann Wohngeld beantragen?

    Voraussetzung ist, dass man selbst in der Wohnung wohnt.

    Wohngeld kann der/die Mieter:in einer Wohnung oder Heimbewohner:in bzw. der/die Eigentümer:in bzw. Erbbauberechtigte eines Hauses beantragen.

    Ggf. haben auch Dauerwohnberechtigte einen Anspruch.

    Sprechen Sie uns bitte an.

  • Wie errechnet sich das Wohngeld?

    Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von :

    •  Unterkunftskosten
    •  der Anzahl der Haushaltsmitglieder
    •  deren Einkommen

    Pauschale Angaben können nicht gemacht werden.

  • Was gehört zu den Unterkunftskosten bei einem Mietverhältnis?

    Bei einem Mietverhältnis gehören die Grundmiete und die Betriebskosten zu den Unterkunftskosten.

  • Was gehört zu den Unterkunftskosten bei einem Eigenheim?

    Für Bewohner:innen eines Eigenheimes wird eine Lastenberechnung vorgenommen. Berücksichtigt werden eine Pauschale für Instandhaltung und Betriebskosten für die Wohnfläche (36,00€/m²), die Grundsteuer B sowie Zinsen und Tilgungsbeiträge für Hausdarlehen (nicht für Renovierung oder Möbel).

  • Was gehört nicht zu den Unterkunftskosten?

    Stromkosten gehören zu den allgemeinen Verbrauchskosten und zählen somit nicht zu den Unterkunftkosten.

    Kosten für eine Garage werden auch nicht berücksichtigt, da es sich nicht um Wohnraum handelt.

  • Werden immer die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt?

    Grundsätzlich werden die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, allerdings nur bis zum jeweiigen Höchstbetrag.

  • Wie hoch sind die Höchstbeträge im Vogelsbergkreis?

    Die Höchstbeträge sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Mietniveau. Der Vogelsbergkreis wurde der Mietenstufe I zugeordnet.

    Die Höchstbeträge sind gestaffelt nach Personenzahl und belaufen sich einschließlich des Entlastungsbetrages bei den Heizkosten auf:

    1 Person                     366,20 €

    2 Personen                 444,80 €

    3 Personen                 530,60 €

    4 Personen                 618,40 €

    5 Personen                 706,60 €

    jede weitere Person   83,80 €

  • Werden Heizkosten berücksichtigt?

    Heizkosten werden nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Ab 01.01.2023 wird zu den Unterkunftskosten ein pauschaler Betrag zur Entlastung der Heizkosten berücksichtigt, der nach Personenzahl gestaffelt ist:

    1 Person                     110,40 €

    2 Personen                142,60 €

    3 Personen                170,20 €

    4 Personen                197,80 €

    5 Personen                225,40 €

    jede weitere Person  27,60 €

  • Wer zählt zum Haushalt?

    Zum Haushalt zählen neben dem/der Antragsteller:in folgende Personen, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung haben:

    • Partner:innen (Ehegatten, Lebenspartner:innen, Partner:innen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft)
    • Kinder, Enkel, Eltern, (Ur-) Großeltern
    • Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen , Nichten
    • Schwiegereltern,- kinder, Stiefkinder, Stiefeltern
    • Schwager, Schwägerin
    • Pflegeeltern,- kinder

    Es sind alle Personen anzugeben, die in der Wohnung leben, damit die Unterkunftskosten entsprechend aufgeteilt werden können.

  • Gibt es auch Personen im Haushalt, die keinen Anspruch auf Wohngeld haben?

    Ja. Haushaltsmitglieder, die Lebensunterhalt und Unterkunftskosten nach dem SGB II, SGB XII oder AsybLG erhalten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld.

    Ein Anspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen.

    Bitte sprechen Sie uns an!

  • Was gehört zum Einkommen?

    Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einnahmen, unabhängig davon, ob sie einmalig oder regelmäßig anfallen, ob es sich um Arbeitseinkommenn, Rente, Arbeitslosengeld, geringfügige Einkünfte (z. b. Mini-Job), Unterhalt, staatliche Leisungen, Abfindungen oder ähnliches handelt.

  • Wird das gesamte Einkommen berücksichtigt?

    Bei der Wohngeldberechnung wird das Einkommen sämtlicher Haushaltsmitglieder berücksichtigt, also z. B. auch die Ausbildungsvergütung eines Kindes oder das geringfügige Entgelt für das Austragen von Zeitungen, das Putzen in einem Haushalt oder sonstiges sozialversicherungsfreies Einkommen.

    Bei der Berechnung des Wohngeldes wird zunächst vom Bruttoeinkommen ausgegangen.

    Davon werden Abzüge vorgenommen.

    Es gibt aber auch Einnahmen die nicht angerechnet werden (z. B. Pflegegeld).

  • Können Heimbewohner:innen Wohngeld beantragen?

    Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen oder besonderen Wohnformen (früher: Wohnheime für behinderte Menschen) haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf Wohngeld.

  • Haben Auszubildende oder Studierende einen Anspruch auf Wohngeld?

    Grundsätzlich haben Studierende oder Auszubildende, wenn es sich um ihre erste Ausbildung handelt und sie alleine in einem Haushalt leben, keinen Anspruch auf Wohngeld. Für sie sind andere Förderungsmöglichkeiten nach dem BAföG oder SGB II möglich.

  • Ist Wohngeld vermögensabhängig?

    Vermögen über 60.000,00 € für das erste Haushaltsmitglied und 30.000,00 € für jedes weitere Haushaltsmitglied bleiben frei.

  • Was ist, wenn sich während der Bewilligung etwas ändert?

    Wenn sich Änderungen im Bewilligungszeitraum ergeben (z. B. Umzug, Verringerung des Einkommens, Einzug einer weiteren Person) müssen Sie dies unmittelbar der Wohngeldstelle mitteilen. Es wird dann geprüft, ob das Wohngeld gleich bleibt, sich erhöht oder verringert.

    Bei einem Umzug muss sofort ein neuer Antrag für die neue Wohnung gestellt werden.

  • Was passiert, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden?

    Wer falsche oder unrichtige Angaben macht und deshalb zu viel Wohngeld bekommt, muss es zurückzahlen. Deshalb müssen Sie nicht nur im Antrag, sondern auch während der Bewilligung unverzüglich mitteilen, wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, deren Einkommen oder die Unterkunftskosten ändern.

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