Betreuungsbehörde

Betreuungsbehörde

Das Betreuungsrecht hat das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht abgelöst. Gleichzeitig wurde der Begriff der "Entmündigung", "Vormundschaft" und "Pflegschaft" abgeschafft. Heute wird in jedem Einzelfall überprüft, welche Angelegenheiten ein Betroffener noch selbst regeln kann und wo er Unterstützung benötigt. Erst wenn andere Hilfsangebote nicht ausreichend vorhanden sind oder nicht organisiert werden können, kommt eine gesetzliche Betreuung in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung, geistiger Behinderung, seelischer Behinderung und körperlichen Behinderung, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten-oder Wohnungsprobleme,  aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder des Aufenthalts handeln. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es im weitesten Sinne, den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl der Betroffenen in einem vormundschaftlichen Betreuungsverfahren Geltung zu verschaffen.


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