Corona-Regeln in Hessen und im Vogelsbergkreis
Wichtiges und Interessantes für unsere Bürger und Bürgerinnen im Vogelsbergkreis
Änderung der Coronavirus-Testverordnung ab 30. Juni 2022
Wer eine kostenlose oder kostenreduzierte Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis über die Anspruchsberechtigung erbringen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den
FAQ Fragen und Antworten zur Testung auf das Coronavirus des Bundesministeriums für Gesundheit
In Hessen kann zum Nachweis das Formblatt „Erklärung über die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Bürgertestung“ als Nachweis nach §§ 4a, 6 Abs. 3 Nr. 4 und 5 TestV verwendet werden.
Anspruch auf kostenlose Tests haben:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürgerinnen und Bürger:
- vor Risikoexposition: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.
- für den Fall, dass die Corona-Warn-App eine rote Kachel zeigt
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort testen lassen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Corona Tests und Teststellen
und neues Formblatt (Muster) für Besucherinnen und Besuchern von Pflegeeinrichtungen
Neue Corona-Verordnung
Seit Montag, den 15. August 2022, ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Damit werden die bereits bekannten Corona-Regeln bis zum 11. September verlängert.
Die Hessische Landesregierung hat die aktuellen Corona-Regeln um weitere vier Wochen verlängert. Die aktuelle Corona-Schutzverordnung sieht eine Maskenpflicht noch bei Pflegediensten und Bussen und Bahnen vor (ÖPNV und Fernverkehr). Sie gilt auch in Krankenhäusern und in Alten- und Pflegeheimen, dort gibt es auch eine Testpflicht für das Personal und Besucher. Positiv Getestete müssen sich weiterhin für fünf Tage in Isolation begeben.
Die aktuelle Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV ist am 02. April 2022 in Kraft getreten. Sie wurde am 15. August 2022 verlängert und tritt mit Ablauf des 11. September 2022 außer Kraft.
Die aktuellen Regeln sehen folgendes vor:
- Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen lediglich für fünf Tage in häusliche Isolation. Die Absonderung endet mit Ablauf des fünften auf die Vornahme des ersten positiven Tests folgenden Tages. Beispiel: Bei einem ersten positiven Test am Sonntag endet die Absonderung mit Ablauf des darauf folgenden Freitags, also um Mitternacht zwischen Freitag und Samstag. Sie müssen sich nicht mehr freitesten. Die Isolation sollte bei Krankheitssymptomen jedoch eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis 48 Stunden lang keine Symptome mehr auftreten.
- Ungeimpfte Haushaltsangehörige von Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen nicht mehr in Quarantäne. Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen von positiv Getesteten wird empfohlen, fünf Tage lang ihre Kontakte zu reduzieren und sich täglich testen zu lassen.
- Menschen, die im medizinischen Bereich arbeiten und positiv getestet wurden, dürfen ihre Tätigkeit frühestens am fünften Tag nach dem Beginn der Isolation wiederaufnehmen, wenn sie eine Negativtest vorlegen können. Dieses Testergebnis muss dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.
- Die Testpflicht an Schulen ist aufgehoben. Stattdessen erhalten alle Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal wöchentlich von der Schule zwei Selbsttests für die Anwendung zu Hause zur Verfügung gestellt.
Damit entfällt die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler ohne Bedingung vom Präsenzunterricht abgemeldet werden können. Dies ist nur dann möglich, wenn sie selbst oder Angehörige bei einer Infektion dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären.
Der Musik- und Sportunterricht kann wieder ohne Einschränkungen stattfinden.
Umgang mit Corona an Schulen
Die neuen Regeln bedeuten mehr Freiheiten, aber somit auch mehr Eigenverantwortung.
Die Basisschutzmaßnahmen sehen Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor. Masken sind und bleiben das beste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu verringern: Vor allem in Innenräumen ist es weiter sinnvoll, bei Begegnungen Maske zu tragen und sich vorher zu testen. Das gilt ganz besonders, wenn man ältere oder vorerkrankte Personen trifft, die bei einer Infektion mit einem schweren Verlauf rechnen müssen. Auch das regelmäßige Lüften von Innenräumen bleibe eine einfache und effektive Maßnahme, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.
Maskenpflicht nur noch
- in Alten- und Pflegeheimen
- in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)
Testpflicht nur noch
- in Alten- und Pflegeheimen
Hessische Landesregierung informiert zu neuen Beschlüssen.
Pressemitteilung: Landesregierung verlängert Corona-Schutzverordnung vom 24.05.2022
Video-Pressemitteilung der Hessischen Landesregierung vom 28.04.2022
Presseinformation: Hessische Landesregierung vom 28.04.2022
Die bundesrechtliche Anordnung von 3G am Arbeitsplatz entfällt ab Sonntag, den 20.03.2022
Die generelle Pflicht zum Negativnachweis beim Betreten aller Arbeitsstätten besteht nicht mehr. Testpflichten für (nicht geimpfte oder genesene) Arbeitgeber und Beschäftigte besteht weiterhin in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen und Universitäten.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Öffentliche Verkehrsmittel:
Es besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in den Fahrzeugen des ÖPNV.
Zutritt zu medizinischen Einrichtungen:
Alle Mitarbeitenden und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest (PCR-Test: 48 h) vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig. Es kann jedoch auch ein Test in einer anerkannten Teststelle gemacht werden. Zusätzlich müssen auch geimpfte und genesene Mitarbeitende zweimal pro Woche getestet werden. Hintergrund sind die Erkenntnisse, dass auch geimpfte und genesene Personen das Virus übertragen können – und dieses Risiko soll durch ergänzende Tests reduziert werden.
Positiv getestet - was nun ? Wie verhalte ich mich als Haushaltsangehöriger oder Kontaktperson?
Quarantäne
Quarantäne- und Isolation
RKI-Coronaviris SARS-CoV-2-Empfehlung zu Isolierung und Quarantäne Stand 02.05.2022