Verdienstausfallentschädigung

Verdienstausfallentschädigung

Die vorübergehende hessenweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 56-58 des Infektionsschutzgesetzes endete zum 31.12.2022. Seit dem 01.01.2023 sind für Neuanträge und auch für alle nicht abgeschlossene Bestandsverfahren wieder die Gesundheitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Seit dem 01.01.2023 übernimmt der Landkreis des Vogelsbergkreises die Abwicklung von Verdienstausfallansprüchen nach den §§ 56-58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.

Eine Antragstellung ist unter https://ifsg-online.de möglich. Es werden nur noch Online-Anträge angenommen.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter   oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (§ 56 Abs. 1 und § 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach § 56 Abs. 1a IfSG für Zeiträume ab März für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de.

Infoblatt Verarbeitung personenbezogener Daten gem. § 56 IfSG. (PDF zum Download)


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