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Waldneuanlage und Waldumwandlung
waldneuanlage und -umwandlung
Waldumwandlung (nach § 12 HWaldG)
Maßnahmen der Waldumwandlung bedürfen einer Genehmigung
1. für die Rodung von Wald zum Zweck einer dauerhaften Nutzungsänderung,
2. für die Rodung von Wald zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzungsänderung mit dem Ziel der der späteren Wiederbewaldung (bis max. 30 Jahre).
Waldneuanlage (nach § 14 HWaldG)
Die Neuanlage von Wald (auf Acker oder Wiese) und die Aufforstung von Waldwiesen bedürfen der Genehmigung.
Ausschließlich für die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 und 14 HWaldG ist der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises zuständig.
Zuständige Behörde für den Vollzug des Forstrechts ist die untere Forstbehörde (jeweils zuständiges Forstamt in Romrod, Schotten oder Burghaun).
Die Forstämter sind auch für die forstliche Förderung zuständig.
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© C. Merle
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