Junglandwirteprämie

JUNGLANDWIRTEprämie

Junglandwirten, die Anspruch auf die Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung haben, wird  auf Antrag eine Junglandwirteprämie für maximal 120 Hektar beihilfefähige Fläche gewährt.

Als Junglandwirt zählt eine natürliche Person, wenn sie im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie (Kalenderjahr) nicht älter als 40 Jahre ist und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen  Betrieb als Betriebsleiter niederlässt oder sich während der fünf Jahre vor der ersten Beantragung der Basisprämie als Betriebsleiter niedergelassen hat.

Handelt es sich bei dem Antragsteller der Betriebsprämie um eine juristische Person (z.B. GbR), kann diese auch die Junglandwirteprämie erhalten, wenn ein Junglandwirt den Betrieb als Betriebsleiter sowohl im ersten als auch in den Folgejahren der Antragstellung wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert. Dieser Junglandwirt muss auch die o.g. Voraussetzungen zur Altersgrenze erfüllen. Als Niederlassung im Betrieb zählt der Zeitpunkt, an dem der Junglandwirt die o.g. Kontrolle über den Betrieb übernimmt.

Weitere Voraussetzung für die Junglandwirtin bzw. den Junglandwirt ist, dass eine entsprechende Ausbildungs- oder Berufsqualifikation vorliegt.

Sollten Sie Fragen zur Junglandwirteprämie haben, wenden Sie sich bitte an folgende Ansprechpartner:

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