Meldepflicht von Beatmungsgeräten

Meldepflicht von Beatmungsgeräten

Das SARS-CoV-2-Virus verbreitet sich aktuell sehr schnell. Bei einem möglichen weiteren Anstieg von COVID-19 Erkrankten steigt die Wahrscheinlichkeit, dass mehr infizierte Menschen einer Intensivbehandlung bedürfen, die auch künstliche Beatmung einschließt. Deshalb ist es dringend geboten, die Verfügbarkeiten an Beatmungsgeräten in Hessen zu erfassen.

Am 27. März 2020 wurde eine Erweiterung der Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus beschlossen, wonach bestimmte Einrichtungen verpflichtet sind, den Bestand an Beatmungsgeräten an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu melden (vgl. § 3).

Folgende Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht:

  1. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  3. Dialyseeinrichtungen,
  4. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V
  5. Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, soweit diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V sind,
  6. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24f SGB V,
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
  8. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  10. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  11. Sanitätshäuser sowie
  12. Kranken- und Pflegekassen.

Zugelassene Krankenhäuser und Privatkrankenanstalten sind von der Meldepflicht befreit, soweit sie die Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration zur Verfügung gestellt haben (z. B. IVENA-System).

Die Meldepflicht gilt nicht für Privathaushalte!

Die Meldung muss an das örtlich zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Die Gesundheitsämter sind angewiesen, ab in Kraft treten der Verordnung, Informationen zur Meldepflicht sowie Kontaktdaten zur Übermittlung der Formulare bereitzustellen. Eine Übermittlung der ausgefüllten Formulare kann ab Mittwoch, 1. April 2020 erfolgen.

Bitte verwenden Sie das Meldeformular und schicken es ausgefüllt in elektronischer Form an das zuständige Gesundheitsamt. Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Stadt- oder Landkreis sich die Einrichtung befindet. Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht unverzüglich nach!

Weitere Informationen zur Meldung erhalten Sie unter dem Link: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/meldepflicht-von-beatmungsgeraeten

Das Formular kann an die E-Mail-Adresse gesundheitsamt@vogelsbergkreis.de oder per Fax an +49 6641 977-190 übermittelt werden.

Zurück zu "Hinweise zu COVID-19"


Lager voll neuer Beatmungsgeräte für Covid-19 Patienten


Keine Abteilungen gefunden.