Beistandschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.
    Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Angaben zum Vater des Kindes
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

    Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.


An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende