Förderung nichtinvestiver sozialer Maßnahmen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung

  • Leistungsbeschreibung

    Das Land Hessen gewährt Zuwendungen zur teilweisen Finanzierung von Freizeitmaßnahmen.

    Grundsätze für die Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung

    1    Gegenstand der Förderung

    Gefördert werden können:

    1.    Erholungsaufenthalte in Heimen (Erholungsheime, Jugendheime, Jugendher-bergen, Schullandheime, Kinderheime etc.), in Zeltlagern in Verbindung        mit festen Einrichtungen und in angemieteten Räumen,

    2.    Tageserholungen (Stadtranderholungen), Tageswanderungen, Ferienbetreuungsmaßnahmen und Ferienspiele.

    Erholungsaufenthalte, die als vorbeugende Gesundheitshilfe oder als Krankenhilfe zu gewähren sind, können nicht gefördert werden.

    Eine gezielte Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach sozialen Gesichtspunkten ist erforderlich. Die eingesetzten Landesmittel sollen insbesondere für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren aus sozialen Brennpunkten, aus schlechten Wohnverhältnissen, von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern, Rentnerinnen und Rentnern sowie Arbeitslosen verwendet werden. Die Integration der Kinder und Jugendlichen von dauerhaft hier lebenden Ausländern und Spätaussiedlern soll dabei besonders berücksichtigt werden.

    Träger der Maßnahmen können
    a)    die Jugendämter und
    b)    Kommunen sowie die anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
    sein.