Aufenthaltsgenehmigung

Aufenthaltsgenehmigung

(auch Aufenthaltstitel)

Aufenthaltsgenehmigungspflicht

Sie benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen. Ausnahmen oder andere Anspruchsgrundlagen können sich aber durch das Aufenthaltsgesetz/EU, durch Rechtsverordnung oder durch das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ergeben.

Einholen der ersten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet

Um im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können müssen Sie grundsätzlich das Visumverfahren durchlaufen haben. Dies bedeutet, Sie müssen mit einem Visum zu dem Aufenthaltszweck eingereist sein, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten. Auch hierzu gibt es Ausnahmen welche regeln, wer die erste Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der Ausländerbehörde einholen kann. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie in den §§39 und 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Formen der Aufenthaltsgenehmigung

Die Aufenthaltserlaubnis wird entweder befristet als Aufenthaltserlaubnis oder unbefristet als Niederlassungserlaubnis erteilt.

Es gibt vielfältige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Die Rechtsgrundlage auf welcher der Aufenthaltstitel beruht, wird in der Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis eingetragen.

Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels gilt der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend, wenn vor Ablauf ein Antrag gestellt wurde. Die Fiktionsbescheinigung wird befristet ausgestellt und hat in der Regel eine Geltungsdauer von 2 bis 6 Monaten. Sie kann aber verlängert werden, wenn die Bearbeitung bei der Ausländerbehörde noch andauert. Die Aus- und Wiedereinreise in das Bundesgebiet ist nur mit der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und einem gültigen Nationalpass möglich. War dem Beschäftigen zuvor eine Beschäftigung erlaubt, kann er auch als Inhaber der Fiktionsbescheinigung seiner Beschäftigung nachgehen.

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Geschäftsmann hält mit 2 Händen weißen Zettel. Darauf steht Aufenthaltstitel


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