Aufenthaltsgenehmigung

Aufenthaltsgenehmigung

(auch Aufenthaltstitel)

Aufenthaltsgenehmigungspflicht

Sie benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen. Ausnahmen oder andere Anspruchsgrundlagen können sich aber durch das Aufenthaltsgesetz/EU, durch Rechtsverordnung oder durch das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ergeben.

Einholen der ersten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet

Um im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu können müssen Sie grundsätzlich das Visumsverfahren durchlaufen haben. Dies bedeutet Sie müssen mit einem Visum zu dem Aufenthaltszweck eingereist sein, für den Sie die Aufenthaltsgenehmigung beantragen möchten. Auch hierzu gibt es Ausnahmen welche regeln, wer die erste Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der Ausländerbehörde einholen kann. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden Sie in den §§39 und 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).

Formen der Aufenthaltsgenehmigung

Die Aufenthaltsgenehmigung wird entweder befristet als Aufenthaltserlaubnis oder unbefristet als Niederlassungserlaubnis erteilt.

Es gibt vielfältige Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Die Rechtsgrundlage auf welcher der Aufenthaltstitel beruht, wird in der Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis eingetragen.

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Geschäftsmann hält mit 2 Händen weißen Zettel. Darauf steht Aufenthaltstitel


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