Arbeitsgenehmigung

Arbeitsgenehmigung

Erteilung der Arbeitsgenehmigung durch die Ausländerbehörde bei Rechtsanspruch

Die Erteilung der Arbeitsgenehmigung richtet sich in erster Linie nach dem Aufenthaltsrecht. Sofern Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung haben, kann die Ausländerbehörde die Arbeitsgenehmigung durch Eintragung einer Auflage zu Ihrem Aufenthaltstitel erteilen. Mögliche Eintragungen sind „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder „Beschäftigung gestattet“.

Studenten wird die Beschäftigung von 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr erlaubt. Die Ausübung von studentischen Nebentätigkeiten ist ebenfalls gestattet.

Die Niederlassungserlaubnis schließt die Arbeitsgenehmigung ein, ohne dass dies im Aufenthaltstitel noch mal ausdrücklich vermerkt ist. Sie berechtigt auch zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Beteiligungsverfahren mit der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsgenehmigung mit Arbeitgeberbindung)

Sollten Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung haben, ist zunächst die Bundesagentur für Arbeit (BAA) zu beteiligen. Für eine Anfrage an die Bundesagentur muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, damit dort eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt werden kann. Die regional zuständige Arbeitsagentur führt die Arbeitsmarktprüfung durch und prüft, ob sie auf die beantragte Arbeitsstelle bevorrechtigte Bewerber vermitteln kann. Bevorrechtigte Bewerber können z.B. deutsche Staatsangehörige, EU-Staatsangehörige und Ausländer aus Drittstaaten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht sein. Die Bundesagentur gibt ihre Stellungnahme an die Ausländerbehörde zurück. Wenn der Aufnahme der beantragten Tätigkeit zugestimmt wurde übernimmt die Ausländerbehörde die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit als Auflage zu Ihrem Aufenthaltstitel.

Bitte reichen Sie entsprechende Antragsformulare stets bei uns ein und schicken Sie sie nicht direkt an die Bundesagentur für Arbeit.  

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