Ausfuhr-Kurzzeit

Ausfuhrkennzeichen und

KURZZEITKENNZEICHEN


  • Ausfuhrkennzeichen

    Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.

  • Was benötige ich zur Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens?

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Bei Firmen Handelsregisterauszug und ggf. zusätzlich Gewerbeanmeldung
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (gelbe Versicherungsbescheinigung)
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (zum Download)
    • ggf. Empfangsbevollmächtigter
    • ggf. Vollmacht (zum Download)


    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich

    • Kfz-Kennzeichenschilder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)


    ACHTUNG: Das Fahrzeug muss vor Zuteilung der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zum Zwecke der Identifizierung vorgeführt werden!

  • Kurzzeitkennzeichen

    Wenn Sie eine Probe- oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

    Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

    Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.

    Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde (ggf. Nachweis über Kauf des Fahrzeuges erforderlich) zu stellen.

  • Voraussetzungen für eine Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen

    • Das Fahrzeug muss der Zulassungsbehörde bekannt sein. Das Kennzeichen wird dann diesem bestimmten Fahrzeug zugeteilt und konkret im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen bezeichnet. Folgende Angaben sind erforderlich: Fahrzeug-Ident-Nummer (E), Schlüssel Hersteller (2.1), Schlüssel Fahrzeugklasse (J), Schlüssel Aufbauart (4).
    • Nachweis einer GÜLTIGEN Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP)
    • Die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug muss GÜLTIG sein.
  • Voraussetzungen, wenn KEINE GÜLTIGE HU, SP oder Betriebserlaubnis vorliegen

     a)    Ohne gültige HU / SP:

    Das Fahren ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mit Kurzzeitkennzeichen ist ab dem 01. April 2015 nur noch für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk (Vogelsbergkreis) und zurück möglich.

    Bei Feststellung von erheblichen oder geringen Mängeln, darf man zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk (Vogelsbergkreis) oder einem angrenzenden Bezirk und zurückfahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden.

    b)    Ohne Betriebserlaubnis:

    Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat (Vogelsbergkreis), oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (ggf. Fotokopie)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung
    • Bei juristischen Personen oder selbstständig Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister benötigt. Siehe hier!
    • Beauftragte benötigen eine Vollmacht (zum Download), den eigenen, sowie den Personalausweis des Auftraggebers im Original
    • Elektronische Versicherungsbestätigung einer KFZ-Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen
      (eVB-Nummer)
    • Kaufvertrag, wenn Person nicht im LK Vogelsbergkreis wohnhaft ist bzw. Bestätigung des Händlers
    • ggf. ist die Benennung eines Empfangsbevollmächtigen erforderlich.

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