Krieg in der Ukraine - Infos und Anlaufstellen

Geflüchtete aus der Ukraine


Wichtige Hinweise:

  • Gültige Aufenthaltserlaubnisse  gem. § 24 (1) AufenthG verlängern sich automatisch bis zum 4. März 2025. Die Ausländerbehörde muss dafür nicht aufgesucht werden.
    • Продовжено: дозвіл на тимчасове пере6уваннg українців!
      Ще чинні дозволи на тимчасове перебування українських біженців залишаються дійсними і надалі. Власникам цих дозволів не потрібно подавати заяву на продовження терміну їх дії та відвідувати у зв'язку з цим відомства у справах іноземців.
    • Дозвіл на тимчасове пере6уваннg українців продовжено до 2025 року
      Відповідно до розпорядження про продовження дії дозволів на тимчасове перебування
      українців, чинні з 1 лютого 2024 року дозволи на тимчасове перебування з метою
      т    имчасового захисту, автоматично продовжуютьсg до 4 6ерезнg 2025 року. Вони
      в    идавалися та видаються згідно з § 24 абз. 1 "Закону про перебування іноземних громадян" іноземцям, які прибули до Німеччини у зв'язку з війною в Україні. Біженцям не потрібно відвідувати компетентне відомство у справах іноземців для продовження терміну їх дії.
  • Dolmetscher gesucht
    Es werden weiterhin Dolmetscher benötigt, die russisch oder ukrainisch sprechen und die flexibel einsetzbar sind – bei Bedarf auch einmal am Wochenende oder in der Nacht.
    Interessierte können sich unter sprachmittlung@vogelsbergkreis.de melden oder direkt bewerben.

Ukraine-Hotline des Vogelsbergkreises

Telefon 06641 977-2450

Anlaufstelle für Helfende und Hilfesuchende

Der Krieg in der Ukraine hat bereits tausende Menschen zur Flucht aus ihrer Heimat gezwungen. Auch im Vogelsbergkreis sind Geflüchtete angekommen, die hier bei uns Schutz suchen. Der Vogelsbergkreis stellt sich gemeinsam mit den Städten und Gemeinden dieser Aufgabe und bittet dabei auch die Bürgerinnen und Bürger um Mithilfe.

Einen aktuellen Überblick bietet die Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Meldung bei Behörde

Geflüchtete aus der Ukraine, die bislang noch nicht registriert wurden, werden gebeten, sich bei der Ausländerbehörde des Vogelsbergkreises zu melden.

Das Land Hessen hat auf innen.hessen.de/hessen-hilft-ukraine eine zentrale Anlaufstelle geschaffen. Dort sind Anlaufstellen und Kontaktmöglichkeiten zu finden, um Hilfe dort zu leisten, wo sie gebraucht wird.

Wohnungen für ukrainische Geflüchtete

Für die Unterbringung ukrainischer Geflüchteter sucht die Kreisverwaltung abgeschlossene Wohnungen, die für einen längeren Zeitraum angemietet werden können.


FAQ

  • Einreise / Aufenthalt:

    Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können sich für die ersten 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten. Sie können bei Freunden, Verwandten, Bekannten wohnen, in Hotels, Pension oder Ferienwohnungen und jederzeit ihren Aufenthaltsort wechseln. Sie sind innerhalb der 90 Tage nicht verpflichtet, sich bei den Behörden registrieren zu lassen. Der Vogelsbergkreis rät den ukrainischen Staatsangehörigen aber sich beim Amt für Soziales und Ausländerrecht des Vogelsbergkreises im Sachgebiet Ausländerbehörde zu registrieren.

    Der Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, kann unterschiedlich sein. Diese Personengruppe soll sich direkt an die Ausländerbehörde des Vogelsbergkreises wenden.

    Kontaktdaten der Ausländerbehörde

    06641 977-131

    abh@vogelsbergkreis.de

    Sollten die ukrainischen Staatsangehörigen sich bei der hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen anmelden, so liegt die Zuständigkeit beim Land Hessen. Das Land weist diese Personen dann den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zu, diese kümmern sich um die Unterbringung.

  • Ausländerrechtlicher Status

    Nach einem EU-Ratsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie, können ukrainische Staatsangehörige bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§24 Aufenthaltsgesetz) beantragen.

  • Leistungsrechtliche Ansprüche

    Einen Überblick über mögliche Leistungen bietet die Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

    Leistungsantrag Ukraine

    Leistungsansprüche können demnach im SGB II, SGB XII oder AsylbLG bestehen.Weitere Informationen

    KVA Vogelsbergkreis - Kommunales Jobcenter

  • Unterkunft

    Der Vogelsbergkreis hat eine Wohnungsbörse ins Leben gerufen. Freie Wohnungen können weiterhin unter diesem Link , per E-Mail an asyl@vogelsbergkreis.de oder telefonisch unter 06641 977-2499 gemeldet werden.

    Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, können selbst Mietverträge abschließen. Vorab ist die Zustimmung des Amtes für Soziales und Ausländerrecht nötig. Wenn diese vorliegt, können die Kosten im Rahmen der Leistungsgewährung übernommen werden.

    Bürgerinnen und Bürger, die Geflüchtete aus der Ukraine aufgenommen haben, können eine finanzielle Unterstützung (65 € pro Person und Monat) für die Zurverfügungstellung des Wohnraums erhalten. Hierfür ist es notwendig, dass ein Vertrag zwischen dem „Gastgeber“ und dem Flüchtling geschlossen wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Personen ausländerrechtlich registriert sind (Kontakt: abh@vogelsbergkreis.de oder 06641/977-131) und ein Antrag auf Sozialleistungen beim Amt für Soziales und Ausländerrecht gestellt wurde.

  • Schulbesuch

    Schulpflichtige Kinder aus der Ukraine können und sollen die hiesigen Schulen besuchen, sobald sie am vorläufigen Wohnort – nicht mehr der Übergangseinrichtung – angekommen sind. Voraussetzung ist, dass sie sich bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde angemeldet haben.

    Spätestens ab dem Alter von 10 Jahren soll die Beschulung in sogenannten Intensivklassen erfolgen, gegebenenfalls auch schon vorher.

  • Hilfsangebote

    Hilfsangebote aus der Bevölkerung können ebenfalls per E-Mail an asyl@vogelsbergkreis.de oder telefonisch unter 06641 977-2450 gemeldet werden.

    Auch das Caritaszentrum im Vogelsberg bietet Unterstützung an. Informationen zu den Angeboten gibt es unter www.caritas-giessen.de/vogelsberg

  • Weiterführende Informationen