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Kommunale Finanzaufsicht, Haushaltsgenehmigungen
Kommunale Finanzaufsicht
Haushaltsgenehmigungen
Aufgabe der kommunalen Finanzaufsicht ist es, eine geordnete Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung der Städte und Gemeinden sicher zu stellen.
Neben der dafür erforderlichen Prüfung der aktuellen Haushaltssatzungen bzw. Haushalts- und Wirtschaftspläne beurteilt die Aufsichtsbehörde gleichzeitig auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden für das laufende und für zukünftige Haushaltsjahre.
Für beabsichtigte Kreditaufnahmen benötigen die Städte und Gemeinden eine Genehmigung des Landrates als Kommunalaufsichtsbehörde.
In Zeiten "knapper Kassen" bei den öffentlichen Haushalten, insbesondere auch bei den Kommunen, gestaltet sich die Erteilung von Genehmigungen für neue Kreditaufnahmen aber immer schwieriger. Da immer mehr Kommunen nicht in der Lage sind, ausgeglichene Haushalte vorzulegen, müssen diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch die Aufsichtsbehörde zur Aufstellung und Umsetzung von Haushaltssicherungskonzepten angehalten werden. Dies ist dann oftmals mit schmerzlichen Einschnitten bei den übernommenen Aufgaben, z.B. im freiwilligen Bereich (Bäder, Museen, Bibliotheken, Vereinsförderung usw.), oder mit Mehrbelastungen der Einwohner durch Steuer- und/oder Gebührenerhöhungen zur Einnahmeverbesserung verbunden. Als letztes Mittel muss gegebenenfalls die Durchsetzung entsprechender Maßnahmen, z.B. durch Auflagen und Bedingungen in der Haushaltsgenehmigung, durch die Aufsichtsbehörde verfügt werden, sofern die kommunalen Gremien den bestehenden Verpflichtungen zur Haushaltskonsolidierung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Der Landrat des Vogelsbergkreises
Kommunale Finanzaufsicht
Goldhelg 20
36341 Lauterbach
Telefon: +49 6641/ 977-108 oder -148
Fax: 06641/ 977-5108
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