Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht

Die dem Landrat in seiner Funktion als Behörde der Landesverwaltung unterstehende Kommunalaufsicht schützt die 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Vogelsbergkreises  in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Dabei soll die Aufsicht so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kommunen nicht beeinträchtigt werden.

Die allgemeine Staatsaufsicht wird im öffentlichen Interesse ausgeübt, nicht aber mit dem Ziel, einem Einzelnen zu seinem Recht zu verhelfen, wenn dieser seine Rechte in einem Zivilprozess oder einem Verwaltungsstreitverfahren selbst geltend machen kann.

Zu den Aufgaben gehören die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Rechtsaufsicht über die Städte und Gemeinden des Vogelsbergkreises (Unterrichtung über Gemeindeangelegenheiten, Beanstandungen von rechtverletzenden Beschlüssen und Anordnungen, Anweisungen, Ersatzvornahmen), die Durchführung von Bürgermeisterdienstversammlungen, die Bearbeitung von Sachbeschwerden im Rahmen der Kommunalaufsicht, die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Stadträte bzw. Beigeordnete) und die Beratung der Gemeinden in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.
Einen weiterern Aufgabenschwerpunkt stellt die kommunale Finanzaufsicht über die Städte und Gemeinden dar.

Auch die Aufsicht über die Zweckverbände, sowie über die Wasser- und Bodenverbände ist in diesem Sachgebiet angesiedelt.

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Kommunalaufsicht – Recht, Gesetz, Internet. Laptop im Büro mit Begriff auf dem Monitor. Paragraf und Waage.


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