Kläranlagen

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Kleinkläranlagen / abflusslose Gruben

Der Schutz der Gewässer ist ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz und eine zentrale Aufgabe der Umweltpolitik. Neben dem sparsamen Umgang, nimmt die Reinigung und Rückführung in die natürlichen Wasserkreisläufe einen hohen Stellenwert ein.   Wenn ein Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage technisch zu aufwendig ist (z. B. große Entfernungen zur vorhandenen Kanalisation, schwierige Bodenverhältnisse, vorhandene Topographie etc.) beziehungsweise ökonomisch nicht vertretbar ist, können vollbiologische Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung bzw. abflusslose Sammelgruben zur Anwendung kommen.

Während Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben in den vergangenen Jahren als Provisorium bzw. Übergangslösung angesehen wurden, gelten sie inzwischen als anerkannte Form einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung.   Kleinkläranlagen werden als Anlagen zur Behandlung und Einleitung des im Trennsystem erfassten häuslichen Abwassers aus einzelnen oder mehreren Gebäuden mit einem Schmutzwasserzufluss bis 8 m3/Tag definiert. Bei einem mittleren Wasserverbrauch von 150 l/(Einwohner*Tag) entspricht dieses einem Schmutzwasseranfall von ca. 50 Personen.   Abflusslose Sammelgruben sind die ideale Lösung für alle Grundstücke bei denen nur wenig oder nur unregelmäßig Abwasser anfällt (wie z.B. bei Wochenendhäusern oder Kleingärten).

Sammelgruben können darüber hinaus auch bei Wohnhäusern als Übergangslösung bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation zur Ausführung kommen.   Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind bei der Errichtung und dem Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Das bedeutet im Falle von abflusslosen Gruben, dass diese wasserdicht, ausreichend bemessen und korrosionsbeständig sein müssen.   Seitens der Hersteller von vollbiologischen Kleinkläranlagen wurden verschiedene Klärtechniken entwickelt, die jedoch alle die gleiche Reinigungsleistung erbringen müssen. Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung sind z.B. Belebungsanlagen, Tropfkörperanlagen, Tauchkörperanlagen und Festbettanlagen. Darüber hinaus haben sich als naturnahe biologische Abwasserbehandlungsstufen auch bewachsene Bodenfilter (Pflanzenkläranlagen) oder unbelüftete Abwasserteiche bewährt.

Bitte beachten Sie, dass Betreiber von Kleinkläranlagen verpflichtet sind, einen Wartungsvertrag mit einem für die Wartung zertifizierten Wartungsunternehmen abzuschließen.

Eine Liste mit zertifizierten Wartungsunternehmen können Sie aktuell auf der Homepage der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. aus 53773 Hennef unter www.dwa.de  einsehen. Oder auf der Seite des Ministeriums liegt eine Liste der Firmen ab:

www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/wasser/abwasser/jb_ekvo/Liste_zertifizierter_Wartungsunternehmen.pdf

Bevor Sie jedoch den Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube beantragen, empfehlen wir Ihnen die Vorgehensweise im Vorfeld mit dem Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzuklären.   Hierbei wird geprüft, ob und wenn ja, inwieweit ein Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen unverhältnismäßig ist.   Somit können teure Fehlinvestitionen vermieden werden.   Gegebenenfalls muss sich die Kommune vor der Zulassung einer privaten Kleinkläranlage, formell von ihrer gesetzlich geregelten Abwasserbeseitigungspflicht befreien lassen.

Wer eine Kleinkläranlage betreiben will und das gereinigte Abwasser in ein Oberflächengewässer einleiten oder über den Untergrund in das Grundwasser versickern lassen möchte, benötigt für die Gewässerbenutzung eine wasserrechtliche Erlaubnis, die vom Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz erteilt wird.

Nähere Informationen zum Thema Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben erhalten Sie bei den oben rechts  aufgeführten Mitarbeitern des Sachgebietes Wasser- und Bodenschutz.

Eigenkontrollverordnung

Betreiben von Abwasseranlagen

Das Wasserschutzgesetz (WHG) regelt den Betrieb von Abwasseranlagen.

§ 60 WHG besagt, dass Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Techniker richtet, betreiben und unterhalten werden.

Der Anhang zur Eigenkontrollverordnung besagt, dass soweit in der EKVO zu bestimmten Abwasseranlagen keine Regelungen oder Berichtspflichtigen erhalten sind, hierfür die Verpflichtungen zur Selbstüberwachung nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz gelten. Die Betreiber von Abwasseranlagen haben diese Selbstüberwachung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und dem technischen Regelwerk durchzuführen. Falls erforderlich kann die zuständige Wasserbehörde im Erlaubnisbescheid weitergehende Anforderungen festlegen.

Bei einem gravieren Mangel der Anlage oder wenn die Überwachungswerte bei der Anlage überschritten wurden, ist das Wartungsprotokoll vom Wartungsunternehmen direkt an uns zu senden. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Wartungsvertrag mit aufzunehmen, der individuell auf die jeweilige Einleiteerlaubnis und die Bauartzulassung abzustimmen ist.

Bei Wünschen, Anregungen oder Fragen wenden sie sich bitte an die oben rechts aufgeführten Mitarbeiter.

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