Registrierung von Tierhaltungen

Registrierung von Tierhaltungen

Die Halter von folgenden Tieren sind verpflichtet, die Tierhaltung beim Veterinäramt anzuzeigen:

gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe, Ziegen,
  • Einhufer,
  • Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel

gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung

  • Gehegewild
  • Kameliden
  • sonstige Klauentiere

gemäß § 1a Bienenseuchenverordnung

  • Bienen

Die Anzeige ist erforderlich, damit im Tierseuchenfall schnell und effektiv die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können.

Gleichzeitig sind die Tierhaltungen vor Beginn der Tätigkeit bei folgenden Institutionen zu melden:

Von diesen beiden Institutionen wird  Ihrer Tierhaltung jeweils eine Registriernummer (TSK-Nummer bzw. HIT-Nummer) erteilt, welche meiner Behörde ebenfalls mitzuteilen ist.

Bitte beachten: Die Aufgabe einer Tierhaltung ist sowohl dem Veterinäramt als auch der Tierseuchenkasse und dem HVL mitzuteilen!

Für die Haltung von Fischen gelten besondere Vorschriften, bitte folgen Sie diesem Link.

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