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Bestattungskosten
bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Anspruchsberechtigt ist nach § 74 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen und dem das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann. Dies kann im Einzelnen
- ein möglicher vertraglich Verpflichteter
- der Erbe
- der Ehegatte bzw. Lebenspartner
- der getrenntlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner
- Adoptivkinder, Adoptiveltern
- Kinder, Enkelkinder
- Eltern, Großeltern
- Geschwister
sein.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html
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