Bestattungskosten

bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Anspruchsberechtigt ist nach § 74 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen und dem das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann. Dies kann im Einzelnen

  • ein möglicher vertraglich Verpflichteter
  • der Erbe
  • der Ehegatte bzw. Lebenspartner
  • der getrenntlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner
  • Adoptivkinder, Adoptiveltern
  • Kinder, Enkelkinder
  • Eltern, Großeltern
  • Geschwister

sein.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html


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