Gewerberecht

Gewerberecht

Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung

Jede natürliche oder juristische Person (z. B. Firma), die in Deutschland ein Gewerbe betreibt, muss dies gleichzeitig mit dem Beginn bei der Stadt oder Gemeinde anmelden. Bei Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes oder bei Umzug innerhalb der Kommune muss die Stadt oder Gemeinde ebenfalls informiert werden (Gewerbeummeldung). Weitere Informationen finden Sie in diesem Merkblatt. 

Erweiterte Anzeigepflicht beim Betrieb einer Gaststätte

Diese muss erfolgen, wenn Alkohol in der Gaststätte ausgeschenkt werden soll. Zuständig ist hier die jeweilige Stadt oder Gemeinde, in der sich die Gaststätte befindet. Die Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen. Link zum Hess. Gaststättengesetz

Gewerbeerlaubnisse

In bestimmten Fällen reicht die Gewerbeanmeldung nicht aus. Der Gesetzgeber verlangt, dass vor Beginn eine besondere Erlaubnis eingeholt wird. Hierbei werden zum Schutz von Auftraggebern, Kunden und der Allgemeinheit, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und immer öfter auch Qualifikation geprüft. Erlaubnisbedürftige Gewerbe nach der Gewerbeordnung sind:

  • Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (hier sind wir zuständig)
  • Immobiliardarlehensvermittlung (zuständig sind wir) 
  • Versicherungsvermittlung und –beratung (zuständig Industrie- und Handelskammer Limburg)
  • Finanzanlagenvermittlung (zuständig IHK Limburg)
  • Reisegewerbetreibende
  • Versteigerer
  • Pfandleiher
  • Bewachungsgewerbetreibende (zuständig sind wir)
  • Betrieb von Privatkrankenanstalten (zuständig: Regierungspräsidium Gießen)
  • Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Betrieb von Spielhallen

Soweit oben nichts anderes vermerkt ist, ist die Stadt oder Gemeinde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet oder errichtet werden soll.

  • Hier finden Sie die unterschiedlichen Anträge für unseren Zuständigkeitsbereich.

  • Welche Unterlagen werden für die Anträge nach § 34 c oder § 34 i GewO benötigt?

    • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart O)
    • Eine Bescheinigung  in Steuersachen des Gemeindesteueramtes

    (Zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)

    • Eine Auskunft  über Einträge im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts Hünfeld
    • Eine Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzfreiheit (”Negativbescheinigung”)
    • Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nur für die Tätigkeit der Wohnimmobilienverwalter und der Immobliardarlehensvermittler
    • Der Immobiliardarlehensvermittler muss noch zusätzlich einen Sachkundenachweis oder eine gleichgestellte andere Berufsqualifikation (z. B. Immobilienkaufmann oder Bankkaufmann) vorlegen.


    Bei juristischen Personen(z. B. GmbH) werden die vorgenannten Unterlagen auch für jeden Geschäftsführer benötigt. Zusätzlich muss noch folgendendes vorgelegt werden:

    • Ein Auszug aus dem Handelsregister
    • Ein Gesellschaftsvertrag
  • Welche Unterlagen werden für den Antrag nach § 34 a GewO benötigt?

    • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Eine Bescheinigung  in Steuersachen des Gemeindesteueramtes

    (Zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)

    • Eine Auskunft  über Einträge im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts Hünfeld
    • Eine Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzfreiheit (”Negativbescheinigung”)
    • Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer
    • Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    • Personalausweis (Vorder- und Rückseite in Kopie)


    Bei juristischen Personen(z. B. GmbH) werden die vorgenannten Unterlagen auch für jeden Geschäftsführer benötigt. Zusätzlich muss noch folgendendes vorgelegt werden:

    • Ein Auszug aus dem Handelsregister
    • Ein Gesellschaftsvertrag
  • Welche Unterlagen werden für den Antrag nach § 33 c GewO benötigt?

    Für die Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart O)
    • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Eine Bescheinigung  in Steuersachen des Gemeindesteueramtes

    (Zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)

    • Eine Auskunft  über Einträge im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts Hünfeld
    • Eine Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzfreiheit (”Negativbescheinigung”)
    • Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über Jugend- und Spielerschutz gem. § 10 a-d SpielV.

    Für die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33 c Abs. 3 GewO werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Aufstellerlaubnis nach §33 c Abs. 1 Gewerbeordnung (in Kopie).


    Bei juristischen Personen(z. B. GmbH) werden die vorgenannten Unterlagen auch für jeden Geschäftsführer benötigt. Zusätzlich muss noch folgendendes vorgelegt werden:

    • Ein Auszug aus dem Handelsregister
    • Ein Gesellschaftsvertrag
  • Welche Unterlagen werden für den Antrag nach § 9 Hess. Spielhallengesetz benötigt?

    • Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (Belegart O)
    • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Eine Bescheinigung  in Steuersachen des Gemeindesteueramtes

    (Zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde)

    • Eine Auskunft  über Einträge im Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts Hünfeld
    • Eine Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzfreiheit (”Negativbescheinigung”)
    • Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • Grundrisszeichnung gewerblich genutzter Räume
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 c der Gewerbeordnung
    • Identifikationsnachweis (z. B. Personalausweis oder Pass)
    • Sozialkonzept zur Vorbeugung von Glücksspielsucht


    Bei juristischen Personen(z. B. GmbH) werden die vorgenannten Unterlagen auch für jeden Geschäftsführer benötigt. Zusätzlich muss noch folgendendes vorgelegt werden:

    • Ein Auszug aus dem Handelsregister
    • Ein Gesellschaftsvertrag
  • Was kostet eine Erlaubnis?

    • Die Gebühr für die Erlaubnis nach § 34 c GewO ist abhängig vom beantragten Erlaubnisumfang und beläuft sich im Regelfall auf max. 2.152 € bei natürlichen Personen und max. 2.468 € bei juristischen Personen.
    • Die Gebühr für die Erlaubnis nach § 34 i GewO beträgt 800 € bei natürlichen Personen und 900 € bei juristischen Personen.
    • Die Gebühr für die Erlaubnis nach § 34 a GewO ist ebenfalls abhängig vom beantragten Erlaubnis-umfang und beläuft sich im Regelfall auf max. 1.850 €.
    • Die Gebühr für die Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO beträgt 1.400 € bei natürlichen Personen und 1.700 € bei juristischen Personen.
    • Die Gebühr für die Geeignetheitsbescheinigung nach § 33 c Abs. 3 GewO beträgt 150 € bei natürlichen Personen und 300 € bei juristischen Personen.
    • Die Gebühr für die Erlaubnis nach § 9 Hess.  Spielhallengesetz ist abhängig vom beantragten Erlaubnisumfang und beläuft sich im Regelfall auf max. 5.500 €.

Wer all dies nicht besitzt oder nichts bei der zuständigen Behörde gemeldet hat und trotzdem ein Gewerbe ausübt, könnte Schwarzarbeit begehen, für deren Bekämpfung wir ebenfalls zuständig sind. Weitere Informationen dazu findet man hier.

Erlaubnis oder besondere Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften 

  • Güterkraftverkehrsunternehmer
  • Bus- und Taxiunternehmen
  • Handwerksberufe, die in der Anlage A der Handwerksordnung genannt sind
  • Waffenhändler

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Symbolbild: Antrag auf eine Gewerbeanmeldung. Daneben liegt eine Brille und ein Taschenrechner


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