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Zahnärztliche Reihenuntersuchung
Zahnärztliche Reihenuntersuchung
Das Gesundheitsamt berät und betreut Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sowie ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer bei der Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereichs.
Welche Aufgaben/Angebote umfasst der Kinder- und Jugendzahnärztliche Dienst?
- Schulzahnärztliche Reihenuntersuchung im Rahmen der Schulgesundheitspflege
- Zahnmedizinische Gruppenprophylaxe nach den Vorgaben des § 21 SGB V zur Aufklärung über die Ursachen von Zahnerkrankungen und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung mit Zahnputzunterweisung und gemeinsames Zähneputzen
- Öffentlichkeitsarbeit / Messeveranstaltungen
- Zahnärztliche Überprüfung von Heil- und Kostenplänen im Rahmen der Amtshilfe für das Amt für Soziale Sicherung, das Jugendamt und Beihilfestellen
- Mitwirkung bei Zahngesundheitsstudien
Unser Team aus Zahnärztin und medizinischer Fachangestellten sind in den Schulen des Vogelsbergkreises in den Klassenstufen 1 bis 6 unterwegs und führen regelmäßig – möglichst alle zwei Jahre - bei jedem Kind die schulzahnärztliche Untersuchung durch. Ziel ist es, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und anonymisiert statistisch ausgewertet, um die Entwicklung der Zahngesundheit bei Kindern beobachten und beurteilen zu können. Die Erziehungsberechtigten werden über die Untersuchungsergebnisse Ihres Kindes informiert.
Diese Termine werden auch zur zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe genutzt. Hierbei werden Übungen zur Zahnputztechnik gemeinsam mit den Kindern durchgeführt und Informationen zur zahngesunden Ernährung vermittelt.
Bei Fragen zu den Reihenuntersuchungen oder zur Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen können Sie sich gerne an unser Team wenden.

Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die zahnärztliche Reihenuntersuchung
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) beraten und betreuen die Gesundheitsämter Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahres sowie ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer bei der Gesundheiterhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereichs.
Gemäß § 11 Abs. 2 HGöGD führen Gesundheitsämter regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Die Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet, um die Entwicklung der Zahngesundheit zu beobachten und beurteilen zu können.
§ 149 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) regelt die Schulgesundheitspflege. Demnach ist der schulärztliche Dienst den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen und die Schulgesundheitspflege umfasst den schulärztlichen sowie den schulzahnärztlichen Dienst. Die Aufgabe der Schulgesundheitspflege ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen und Maßnahmen zur Behebung gesundheitlicher Störungen einzuleiten.
Nach § 71 Abs. 4 HSchG besteht für Kinder und Jugendliche die Verpflichtung, sich bei im Rahmen der Schulgesundheitspflege untersuchen zu lassen.
Die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege sind weiter in der Verordnung vom 19.06.2015 i. d. F. vom 14.10.2022 (GVBl. S. 562) geregelt. Demnach ist die schulzahnärztliche Untersuchung § 1 Nr. 2 und § 3 Abs. je nach Schulform und Risikoeinschätzung bis zum Ende der Schulausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 16. Lebensjahr im jährlichen Abstand zulässig.
Nach § 6 Abs. 1 SchulGesPflV HE obliegt die Heranführung zu und Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler vor nach und nach den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege der Schule, soweit eine Begleitung durch die in § 100 Abs. 1 HSchG genannten Personen (Sorgeberechtigte, Betreuer*innen, Berechtigte m. Einverständnis der/des Personensorgeberechtigten) nicht erfolgt.
§ 88 Abs. 2 Nr. 6 HSchG regelt, dass die Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet sind, bei Maßnahmen der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
Nach den Grundlagen des § 5 SchulGesPflV HE sind die Sorgeberechtigten nach § 100 HSchG vor der schulzahnärztlichen Untersuchung über Zeit, Ort und Gegenstand der Untersuchung in Textform zu informieren. Nach rechtlicher Prüfung des Rechtsamtes des Vogelsbergkreises am 14.03.2023 obliegt diese Informationspflicht bei den Gesundheitsämtern das Durchführender und Verantwortlicher für die Maßnahme der Untersuchung.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 HGöGD werden die Untersuchungen dokumentiert und statistisch ausgewertet, um die Entwicklung der Zahngesundheit zu beobachten und beurteilen zu können. § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulGesPflV HE regelt ebenfalls, dass die Untersuchungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft standardisiert durchzuführen, zu dokumentieren und epidemiologisch auszuwerten sind.
Nach § 13 HGöGD haben die Gesundheitsämter die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihrem Bezirk zu beobachten, zu bewerten und zu beschreiben sowie die erhobenen Daten in anonymisierter Form dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege zu übermitteln, um Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, wirksam planen und durchführen zu können.
Die erhobenen Daten sind gemäß Ziffer 10.1 des Erlasses zu den Aufbewahrungsbestimmungen für die hessischen Gesundheitsämter vom 31.08.2011, zuletzt verlängert am 25.04.2019 (AZ. 18d1000-0001/2019/001) bis zum Ablauf des 23. Lebensjahres des Untersuchten aufzubewahren.
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