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Schulärztliche Gutachten
Schulärztliche Gutachten
Amtsärztliche Gutachten für Kindern und Jugendliche
Bei besonderen Fragestellungen erstellen wir amtsärztliche Gutachten im Auftrag anderer Ämter. Im Rahmen der Begutachtung untersuchen wir das Kind und ermitteln den erforderlichen Hilfebedarf. Die Entscheidung über den Antrag trifft jedoch das zuständige Amt.
Sobald der Auftrag des zuständigen Amtes bei uns eingegangen ist, vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen. Medizinische Befunde reichen Sie bitte im Vorfeld in Kopie ein. Zur Untersuchung bringen Sie dann bitte folgende Unterlagen mit: Impfausweis, gelbes Vorsorgeheft und alle ärztlichen Befunde.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch (06641/977199), per E-Mail (kjgd@vogelsbergkreis.de) oder über das Kontaktformular zur Verfügung.
Schulsportbefreiungen
Sportunterricht ist an allen Schulen Pflicht. Eine regelmäßige sportliche Betätigung dient der Haltungsprophylaxe, wirkt sich günstig auf Risikofaktoren wie Bewegungsmangel, Hypertonie und Adipositas aus und kann gegen Herz-Kreislauferkrankungen schützen. Eine Freistellung vom Sportunterricht - gänzlich oder teilweise - kann daher nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Schulsportbefreiungen:
Wann braucht man ein amtsärztliches Attest?
Wenn ein Schüler oder eine Schülerin länger als 3 Monate nicht aktiv am Schulsport teilnehmen kann, ist ein amtsärztliches Attest erforderlich.
Wie funktioniert die Terminvereinbarung?
Sobald der Auftrag der Schule bei uns eingegangen ist, vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen.
Was muss man vorab einreichen?
- Kopien der bisher ausgestellten Atteste
- ein aktuelles fachärztliches Attest (nicht älter als 6 Monate) mit Diagnose und Angaben, welche Sportarten ausgeübt werden dürfen und welche nicht
Was muss zum Termin mitgebracht werden?
Zum Termin bringen Sie bitte die vorhandenen medizinischen Befunde wie Arztbriefe und Behandlungsberichte mit.
Was kostet die Untersuchung?
- Die Untersuchung ist kostenfrei für Schüler und Schülerinnen, die schulpflichtig sind.
- Nach Beendigung der Schulpflicht (also ab der Sekundarstufe II) ist die Untersuchung kostenpflichtig.
Weitere Informationen
Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor.
Bei einer gänzlichen oder nur teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
Schulabsentismus
Wenn Schüler und Schülerinnen dem Unterricht über längere Zeit fernbleiben, hat das oft unterschiedliche Gründe. Häufige Fehlzeiten führen zu Lerndefiziten, schlechteren Schulleistungen und Leistungsabfall. Als kinder- und jugendärztlicher Dienst versuchen wir, den Ursachen auf den Grund zu gehen und Hilfsangebote aufzuzeigen.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Schulabsentismus:
Wann erfolgt ein Gutachten wegen Schulabsentismus?
Der Auftrag zu einem amtsärztlichen Gutachten wegen Schulabsentismus erfolgt über die Schule gemäß § 71 Hess. Schulgesetz (Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen) oder gemäß VOGSV (Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) § 2 (Verhinderung und Erkrankung).
Wie funktioniert die Terminvereinbarung?
Nach Eingang des Auftrages vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen.
Was muss man vorab einreichen?
Eventuell vorliegende ärztliche Befunde reichen Sie bitte im Vorfeld ein.
Was muss zum Termin mitgebracht werden?
- Gelbes Vorsorgeheft
- Impfpass
- Eine Kopie der ärztlichen Atteste und ärztlichen Befunde/Arztbriefe
- Vorliegende Fördergutachten und Zeugnisse
Wie lange dauert die Untersuchung?
Für die Untersuchung planen Sie bitte circa 90 Minuten ein.
Sportärztliche Untersuchung
Sportärztliche Untersuchungen sind für Kaderathleten verpflichtend. Sie werden meist von den Landesportbünden organisiert und jährlich von lizenzierten Untersuchungsstellen durchgeführt. Eine sportmedizinische Untersuchung umfasst eine Anamnese, eine körperliche Untersuchung, ein Belastungs-EKG, Laboranalysen (Urin), und eine orthopädische Untersuchung des Bewegungsapparates.
Das Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises in Lauterbach gehört zu den 19 lizenzierten sportärztlichen Untersuchungsstellen in Hessen. Hier können sich sogenannte Kader-Athletinnen und -Athleten kostenlos untersuchen lassen. Auch für Nicht-Kadersportler kann eine sportmedizinische Grunduntersuchung interessant sein.
Was ist das Ziel der Untersuchung?
Die Untersuchung dient der frühzeitigen Erkennung von Risiken für die Gesundheit und ist eine wichtige Grundlage für sportliche Höchstleistungen.
Wer führt die Untersuchung durch?
Die Untersuchung wird von lizenzierten Sportärzten oder Untersuchungsstellen durchgeführt, die oft von den Landesportbünden vermittelt oder beauftragt werden.
Welche Untersuchungen gehören dazu?
- Anamnese und körperliche Untersuchung: Erfassung der Krankengeschichte sowie eine gründliche Inspektion von Herz, Lunge, Bewegungsapparat und einem EKG.
- Belastungs-EKG: Messung der Herzfrequenz und des Blutdrucks unter Belastung, um das Herz-Kreislauf-System zu überprüfen.
- Laboruntersuchungen: Analyse von Urinwerten zur Beurteilung von Entzündungen, der Organfunktion (z. B. Nieren) und des Stoffwechsels.
- Orthopädische Untersuchung: Überprüfung der Beweglichkeit, Muskelfunktion, Wirbelsäule und Gelenke.
Wie läuft die Untersuchung ab?
Die Athleten vereinbaren direkt einen Termin mit einer lizenzierten Untersuchungsstelle.
Für einen Termin bei uns, im Gesundheitsamt des Vogelsbergkreises, können Sie den untenstehenden Link für Click'n'Book nutzen.Sie können gerne auch telefonisch Kontakt zu uns aufnehmen unter der Telefonnummer 06641 977-1700. Bitte nennen sie jeweils den Hinweis Ihres Anliegens: Terminvereinbarung für die sportärztliche Untersuchung.
Wir vereinbaren anschließend mit Ihnen gemeinsam einen Termin.Was muss zur Untersuchung mitgebracht werden?
Zu der Untersuchung sollten die Athleten folgendes mitbringen:
- Ihre Kaderbescheinigung
- Sportkleidung
- Sportschuhe
- Sehhilfe (falls vorhanden)
- Handtuch
Was kostet die Untersuchung?
- Für Kader-Athleten aus dem Vogelsbergkreis fallen keine Kosten an.
- Für Kader-Athleten aus anderen Landkreisen berechnen wir 25€.
- Für Athleten ohne Kaderzugehörigkeit aus dem Vogelsbergkreis berechnen wir 50€ .
- Für Athleten ohne Kaderzugehörigkeit aus einem anderen Landkreis berechnen wir 75€.
Weitere Informationen zu der sportärztlichen Untersuchung
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für Schulsportbefreiungen
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV).
VOGSV § 3 (Befreiung und Beurlaubung) Abs. 3:
(3) Eine gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport kann nur aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests und auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Die Entscheidung trifft bei einem Zeitraum von bis zu vier Wochen die Sportlehrkraft im Benehmen mit der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder dem Tutor. Bei einer Freistellung von mehr als vier Wochen trifft die Entscheidung die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird der Zeitraum von drei Monaten überschritten, bedarf es für die Entscheidung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor. Bei einer gänzlichen oder teilweisen Freistellung über ein Jahr hinaus ist nach einem Jahr ein neues amtsärztliches Attest vorzulegen. Wenn es der Freistellungsgrund zulässt, soll die Schülerin oder der Schüler während des Sportunterrichts anwesend sein, um sporttheoretischen Unterrichtsinhalten zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen.
Rechtliche Grundlagen für Schulabsentismus
Der Auftrag zu einem amtsärztlichen Gutachten wegen Schulabsentismus erfolgt über die Schule gemäß § 71 Hess. Schulgesetz (Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen) oder gemäß VOGSV (Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) § 2 (Verhinderung und Erkrankung).
- § 71 Hess. Schulgesetz (Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen:
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden, sind die Kinder, Jugendlichen und volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann durch das Staatliche Schulamt eine Untersuchung nach Satz 1 angeordnet werden.
(2) Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. Kinder, Jugendliche und volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen dabei in der Regel nicht befragt werden über Angelegenheiten, die ihre oder die Persönlichkeitssphäre ihrer Eltern oder Angehörigen betreffen.
(3) Jugendliche, ihre Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler sind über die Untersuchungen und Testverfahren vorher näher zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsicht in die Unterlagen zu geben.
(4) Für Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend. Dabei können auch röntgenologische Untersuchungen sowie percutane und intracutane Tuberkuloseproben angeordnet werden.
(5) Die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen erfolgt durch Rechtsverordnung.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für die Schulen in freier Trägerschaft.
- VOGSV (Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses) § 2 (Verhinderung und Erkrankung):
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, ob der angegebene Grund anerkannt werden kann.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass eine Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(3) Die Grundschulen sollen bei nicht bekannten Gründen des Fernbleibens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern von der Abwesenheit in Kenntnis setzen, damit diese gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen können. Sind die Eltern nicht zu erreichen, muss die Schule in Abwägung des Einzelfalls entscheiden, ob es zum Schutz des Kindes notwendig erscheint, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu informieren. 3In den Bildungsgängen der Mittelstufe kann entsprechend verfahren werden.
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