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Arbeitskreis Jugendzahnpflege
Arbeitskreis Jugendzahnpflege
Der Arbeitskreis Jugendzahnpflege ist ein wichtiger Bestandteil der kommunalen Gesundheitsförderung und setzt sich gemeinsam mit dem Gesundheitsamt sowie den niedergelassenen Patenschafts- und Zahnärzten für die Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen ein. Ziel der Zusammenarbeit ist es, frühzeitig präventive Maßnahmen zu etablieren und so die Grundlage für eine lebenslange Mund- und Zahngesundheit zu schaffen.
Im Mittelpunkt steht dabei die Überzeugung, dass Prävention bereits im frühen Kindesalter beginnen muss. Durch altersgerechte Aufklärung, praktische Übungen und die enge Einbindung von Eltern sowie pädagogischen Fachkräften werden Kinder spielerisch an eine gute Zahnpflege herangeführt. Gleichzeitig wird das Bewusstsein für eine zahngesunde Ernährung gestärkt, um Karies und andere Zahnerkrankungen nachhaltig vorzubeugen.
Ziele des Arbeitskreises in Zusammenarbeit mit den Patenschaftszahnärzten vor Ort
Die Ziele des Arbeitskreis Jugendzahnpflege sowie der Patenschaftszahnärzte vor Ort sind:
- Frühzeitiger Einsatz präventiver Maßnahmen
- Förderung und Erhalt der Zahn- und Mundgesundheit bei Kindern und Jugendlichen
- Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit durch flächendeckende Präventionsangebote
- Stärkung der Eigenverantwortung im Bereich Zahnpflege und Ernährung
Maßnahmen in Kindertagesstätten und Kindergärten
Ein zentraler Bestandteil der Arbeit ist die sogenannte Gruppenprophylaxe in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Kindergärten. Diese umfasst unter anderem:
- Zahnputztraining: Spielerisches Erlernen der richtigen Putztechnik
- Ernährungsberatung: Vermittlung zahngesunder Ernährungsweisen
- Besuche in Zahnarztpraxen: Abbau von Ängsten und Kennenlernen der zahnärztlichen Versorgung
- Multiplikatorenschulungen: Fortbildungen für Erzieherinnen und Erzieher
- Elterninformationen: Unterstützung der Eltern bei der häuslichen Zahnpflege ihrer Kinder
Weitere Angebote
Neben der Arbeit in den Einrichtungen bietet der Arbeitskreis Jugendzahnpflege weitere Informations- und Präventionsangebote an:
- Projekte zu den Themen Zahngesundheit und Ernährung
- Vorträge und Informationsveranstaltungen für Eltern und Interessierte
- Allgemeine Beratung rund um die Zahngesundheit von Kindern
Diese Angebote tragen dazu bei, Wissen zu vermitteln, Unsicherheiten abzubauen und die Zahngesundheit nachhaltig zu fördern.
Kontaktinformationen
Bei Interesse an den Angeboten des Arbeitskreises Jugendzahnpflege oder zur Vereinbarung eines Termins wenden Sie sich gerne an den Arbeitskreis Jugendzahnpflege Vogelsberg in Ihrem Gesundheitsamt.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Inhalte und anschauliche Materialien rund um das Thema Zahnpflege für Kinder finden Sie auch online, z. B. im YouTube-Kanal „Zahnputz-Zauber“:

Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf des Arbeitskreises Jugendzahnpflege
§21 des Sozialgesetzbuchs 5 (SGBV):
§ 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
(1) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
(2) Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
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