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Vorsitzender des Kreistages
Kreistagsvorsitzender
DR. HANS HEUSER (CDU)
Seine Amtszeit reicht bis zum 31.03.2026. Neben repräsentativen Aufgaben obliegt dem Kreistagsvorsitzenden die Einberufung und Leitung der Kreistagssitzungen. Dies ist in der Geschäftsordnung des Kreistags festgelegt:
§9
Einberufen der Sitzungen
(1) Der oder die Vorsitzende des Kreistages beruft die Kreistagsabgeordneten zu den Sitzungen des Kreistages so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss oder der Landrat oder die Landrätin unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit des Vogelsbergkreises und hier des Kreistages gehören; die Kreistagsabgeordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Der oder die Vorsitzende des Kreistages setzt im Benehmen mit dem Kreisausschuss in eigener Zuständigkeit die Tagesordnung und den Zeitpunkt der Sitzung fest; er oder sie bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Er oder sie hat Anträge, die den Anforderungen des § 13 genügen und in die Zuständigkeit des Kreistages fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Kreistages und des Kreisausschusses. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit dem oder der Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 2 Wochen liegen. In eiligen Fällen kann der oder die Vorsitzende diese Frist auf 3 Tage abkürzen; auf die Abkürzung muss im Ladungsschreiben ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 10
Vorsitz und Stellvertretung
(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Kreistages. Ist er oder sie verhindert, so sind die Stellvertreter/innen in der vom Kreistag beschlossenen Reihenfolge zu seiner oder ihrer Vertretung berufen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er oder sie handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 33).
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