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Krieg in der Ukraine - Infos und Anlaufstellen
Geflüchtete aus der Ukraine
Wichtige Hinweise:
Alle zwischen 1. Februar 2024 und 4. März 2025 ablaufenden bzw. bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gem. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einschließlich der Arbeitserlaubnisse erlängern sich automatisch bis zum 4. März 2026.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis‐Fortgeltungsverordnung werden ab 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger zum vorübergehenden Schutz (einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit) automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert. Diese Aufenthaltserlaubnisse wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer erteilt. Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
- am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Für eine Verlängerung müssen die dem oben angeführten Personenkreis zugehörige Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
- Es wird keine neue Aufenthaltserlaubnis benötigt und ausgestellt.
- Die erteilte Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit gilt fort.
Deutschland wird die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die per Rechtsverordnung verlängerten Aufenthaltserlaubnisse informieren, so dass auch Reisen in die Ukraine durch Polen oder innerhalb der Europäischen Union mit der nur scheinbar abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis möglich sind.
- Sie haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 (1) AufenthG?
- Mit der Ukraine‐Aufenthaltserlaubnis‐Fortgeltungsverordnung werden ab 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz (einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit) automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
- Hier finden Sie eine entsprechende Bescheinigung:Bescheinigung Aufenthaltserlaubnis bis 4. März 2026 (PDF)
- Die gesamten Informationen auch in ukrainischer, russischer und englischer Sprache erhalten Sie hier:
- www.germany4ukraine.de
- Dolmetscher gesucht
Es werden weiterhin Dolmetscher benötigt, die russisch oder ukrainisch sprechen und die flexibel einsetzbar sind – bei Bedarf auch einmal am Wochenende oder in der Nacht.
Interessierte können sich unter sprachmittlung@vogelsbergkreis.de melden oder direkt bewerben.
Ukraine-Hotline des Vogelsbergkreises
Telefon 06641 977-2450
Anlaufstelle für Helfende und Hilfesuchende
Der Krieg in der Ukraine hat bereits tausende Menschen zur Flucht aus ihrer Heimat gezwungen. Auch im Vogelsbergkreis sind Geflüchtete angekommen, die hier bei uns Schutz suchen. Der Vogelsbergkreis stellt sich gemeinsam mit den Städten und Gemeinden dieser Aufgabe und bittet dabei auch die Bürgerinnen und Bürger um Mithilfe.
Einen aktuellen Überblick bietet die Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Meldung bei Behörde
Geflüchtete aus der Ukraine, die bislang noch nicht registriert wurden, werden gebeten, sich bei der Ausländerbehörde des Vogelsbergkreises zu melden.
Das Land Hessen hat auf innen.hessen.de/hessen-hilft-ukraine eine zentrale Anlaufstelle geschaffen. Dort sind Anlaufstellen und Kontaktmöglichkeiten zu finden, um Hilfe dort zu leisten, wo sie gebraucht wird.
Wohnungen für ukrainische Geflüchtete
Für die Unterbringung ukrainischer Geflüchteter sucht die Kreisverwaltung abgeschlossene Wohnungen, die für einen längeren Zeitraum angemietet werden können.
FAQ
Einreise / Aufenthalt:
Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können sich für die ersten 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten. Sie können bei Freunden, Verwandten, Bekannten wohnen, in Hotels, Pension oder Ferienwohnungen und jederzeit ihren Aufenthaltsort wechseln. Sie sind innerhalb der 90 Tage nicht verpflichtet, sich bei den Behörden registrieren zu lassen. Der Vogelsbergkreis rät den ukrainischen Staatsangehörigen aber sich beim Amt für Soziales und Ausländerrecht des Vogelsbergkreises im Sachgebiet Ausländerbehörde zu registrieren.
Der Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, kann unterschiedlich sein. Diese Personengruppe soll sich direkt an die Ausländerbehörde des Vogelsbergkreises wenden.
Kontaktdaten der Ausländerbehörde
Sollten die ukrainischen Staatsangehörigen sich bei der hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen anmelden, so liegt die Zuständigkeit beim Land Hessen. Das Land weist diese Personen dann den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zu, diese kümmern sich um die Unterbringung.
Ausländerrechtlicher Status
Nach einem EU-Ratsbeschluss zur Massenzustrom-Richtlinie, können ukrainische Staatsangehörige bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (§24 Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Leistungsrechtliche Ansprüche
Einen Überblick über mögliche Leistungen bietet die Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Leistungsansprüche können demnach im SGB II, SGB XII oder AsylbLG bestehen.Weitere Informationen
KVA Vogelsbergkreis - Kommunales Jobcenter
Unterkunft
Der Vogelsbergkreis hat eine Wohnungsbörse ins Leben gerufen. Freie Wohnungen können weiterhin unter diesem Link , per E-Mail an asyl@vogelsbergkreis.de oder telefonisch unter 06641 977-2499 gemeldet werden.
Flüchtlinge, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, können selbst Mietverträge abschließen. Vorab ist die Zustimmung des Amtes für Soziales und Ausländerrecht nötig. Wenn diese vorliegt, können die Kosten im Rahmen der Leistungsgewährung übernommen werden.
Bürgerinnen und Bürger, die Geflüchtete aus der Ukraine aufgenommen haben, können eine finanzielle Unterstützung (65 € pro Person und Monat) für die Zurverfügungstellung des Wohnraums erhalten. Hierfür ist es notwendig, dass ein Vertrag zwischen dem „Gastgeber“ und dem Flüchtling geschlossen wird. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Personen ausländerrechtlich registriert sind (Kontakt: abh@vogelsbergkreis.de oder 06641/977-131) und ein Antrag auf Sozialleistungen beim Amt für Soziales und Ausländerrecht gestellt wurde.
Schulbesuch
Schulpflichtige Kinder aus der Ukraine können und sollen die hiesigen Schulen besuchen, sobald sie am vorläufigen Wohnort – nicht mehr der Übergangseinrichtung – angekommen sind. Voraussetzung ist, dass sie sich bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde angemeldet haben.
Spätestens ab dem Alter von 10 Jahren soll die Beschulung in sogenannten Intensivklassen erfolgen, gegebenenfalls auch schon vorher.
Hilfsangebote
Hilfsangebote aus der Bevölkerung können ebenfalls per E-Mail an asyl@vogelsbergkreis.de oder telefonisch unter 06641 977-2450 gemeldet werden.
Auch das Caritaszentrum im Vogelsberg bietet Unterstützung an. Informationen zu den Angeboten gibt es unter www.caritas-giessen.de/vogelsberg
Weiterführende Informationen