Schülerbeförderung

Schülerbeförderung

Der Vogelsbergkreis ist Träger der Schülerbeförderung und zuständig für die Übernahme der Beförderungskosten für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 9 bzw. 10 sowie für Auszubildende im 1. Lehrjahr.


Die wichtigsten Fragen 

zum Thema Schülerbeförderung im Überblick:


Wer hat Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

Der Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten wird im Hessischen Schulgesetz (§ 161 HSchG) geregelt:

- die Schülerinnen und Schüler sind mit erstem Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Vogelsbergkreis gemeldet

- Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ende der Mittelstufe oder einer beruflichen Schule (Grundstufe der Berufsschule, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr, 1. Jahr einer zweijährigen Berufsfachschule)

- die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule beträgt für Schülerinnen und Schüler der Grundschule (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer

- die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule beträgt für Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe (ab Klasse 5) mehr als 3 Kilometer


In welcher Form wird die Übernahme der Beförderungskosten gewährt?

Der Vogelsbergkreis erfüllt seine Pflicht zur Schülerbeförderung unter anderem durch:

- die Ausgabe des Schülertickets Hessen (Gültigkeit jeweils zum 1. eines Monats)

- eine halbjährliche rückwirkende Kostenerstattung (jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres) 

nur bei Berufsschülern oder wenn nicht die zuständige/nächstgelegene Schule besucht wird!

oder

- die Beförderung im freigestellten Schulbusverkehr

Hinweis: Es sind - soweit möglich - vorrangig immer öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen!


Wie werden die Beförderungskosten beantragt?

Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten können Sie am Ende dieser Seite downloaden oder im Sekretariat der besuchten Schule erhalten. Diesen füllen Sie aus und geben ihn in der besuchten Schule zur Bestätigung ab. Danach muss er wieder bei uns eingereicht werden, gerne auch einfach per Mail oder per Post an die auf dem Antrag angegebene Adresse.


Info zum Schülerticket Hessen:

Besteht für Schülerinnen und Schüler ein Anspruch auf Ausgabe eines Schülertickets Hessen, wird über den Vogelsbergkreis das Ticket in Form einer Chipkarte durch eine zentrale Stelle der VGO (Verkehrsgesellschaft Oberhessen) direkt an die Antragsteller nach Hause versandt. Weitere Informationen zum Schülerticket Hessen erhalten Sie auf dem Internetauftritt des rmv

Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die keinen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme durch den Landkreis haben, können das Schülerticket Hessen im freien Verkauf oder im Abonnement an den bekannten Verkaufsstellen der VGO erwerben.


Was ist bei Verlust oder Beschädigung der Chipkarte zu tun?

Bei Verlust oder Beschädigung des Schülertickets stellen die zuständigen Verkehrsträger gegen Vorlage des Ausgabebelegs (Begleitschreiben zum Schülerticket Hessen) ein neues Ticket aus. Das alte, defekte bzw. verlorengegangene Schülerticket wird gesperrt.

Für die Erstellung der Ersatzkarte ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € zu zahlen.

Melden Sie sich hierfür bitte direkt bei der Verkehrsgesellschaft Oberhessen:

VGO-ServiceZentrum Alsfeld (im Bahnhof)

Bahnhofstraße 14 

36304 Alsfeld

Tel.: (0 66 31) 96 33-33

E-Mail: service.alsfeld@vgo.de

Öffnungszeiten: Mo, Di, Do: 9:00 – 16:00 Uhr; Mi, Fr: 9:00 – 13:30 Uhr


Was ist bei Schul- oder Wohnortwechsel zu tun?

Bei Schul- oder Wohnortwechsel melden Sie sich bitte im Sekretariat der besuchten Schule oder direkt bei uns per Mail unter asbb@vogelsbergkreis.de .

So können wir Ihre Daten schnellstmöglich aktualisieren (z.B. auf einer vorhandenen Chipkarte), soweit noch Anspruch besteht.


Wann beginnt und endet ein Schuljahr?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass unabhängig von dem tatsächlichen Zeitraum der Sommerferien, das Schuljahr zum 01. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres endet (§ 57 Hessisches Schulgesetz). Für die Erstattung der Fahrkosten wird der v. g. Zeitraum durch den Vogelsbergkreis zugrunde gelegt.


Muss zu Beginn eines neuen Schuljahres ein neuer Antrag gestellt werden?

Nur bei Schul- oder Wohnortwechsel ist ein neuer Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten zu stellen. Ändert sich die Anspruchsberechtigung nicht, so wird die Übernahme der Fahrkosten über das jeweilige Schuljahr hinaus gewährt. Das Schülerticket Hessen behält seine Gültigkeit und die Fahrkarte wird automatisch für ein weiteres Schuljahr verlängert.


Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne!


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Ein Linienbus an einer Haltestelle


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