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Hilfe zur Gesundheit
hilfe zur Gesundheit
Die Mitarbeiter*innen des Amtes für Soziales und Ausländerrecht beraten und unterstützen bei der Klärung der Ansprüche auf Krankenversicherung. Nur wenn die Antragsteller nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird Hilfe zur Gesundheit nach Kapitel 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt.
Beziehen die nicht krankenversicherten Personen laufende Leistungen wie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dann erfolgt eine Anmeldung bei einer Krankenkasse ihrer Wahl. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

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