Namensänderung

Namensänderung

Zu dem "Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" (NamÄndG) wurde am 11. August 1980 die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz  über die Änderung von Familien- und Vornamen" (NamÄndVwV - Banz. Nr. 153a i.d.F. vom 18.04.1986 [Banz Nr. 78]) erlassen. Nach Nr. 27 dieser NamÄndVwV dient die öffentl.-rechtl. Namensänderung dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu vermeiden und ist mit Ausnahmecharakter versehen.

Zur Bearbeitung eines Namensänderungsantrages ist es erforderlich, dass neben dem ausgefüllten Antrag (siehe Anlage) und den den Antrag begründenden Unterlagen auch

- eine Kopie des Passes/ Personalausweises

- eine Meldebescheinigung

- Personenstandsurkunden

- Einkommensnachweise der letzten drei Monate vorgelegt werden.

Bei über 14-jährigen Antragstellern ist es zudem erforderlich, dass ein Führungszeugnis vorgelegt wird.

Anträge auf Änderung von Familiennamen werden grundsätzlich bei der Namensänderungsbehörde des Vogelsbergkreises gestellt.

Hingegen werden Anträge auf Änderung von Vornamen von den Städten und Gemeinden über 7500 Einwohner (Alsfeld, Homberg (Ohm), Lauterbach (Hessen), Mücke, Schlitz und Schotten) selbst bearbeitet. Die Sachbearbeitung liegt dort in den Händen der Mitarbeiter/-innen der jeweiligen Standesämter. Die Vornamensänderungsanträge bei Einwohnern der kleineren Städte und Gemeinden werden ebenfalls bei der Namensänderungsbehörde des Vogelsbergkreises bearbeitet.

Formulare zum Herunterladen und Ausfüllen

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Ein Namensschild hängt an einer Holzwand


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