Anhörungsausschuss

Anhörungsausschuss

Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreises, des Landrats und der Gemeinden sind dem Anhörungsausschuss vorzulegen, sofern die erlassende Behörde dem Widerspruch nicht zuvor abhilft.

Der Anhörungsausschuss erörtert die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten und wirkt auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hin. Er besitzt keine Entscheidungskompetenz. Der Widerspruchsführer kann auf einen Termin vor dem Anhörungsausschuss verzichten. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde unverzüglich einen Widerspruchsbescheid erlassen.

Weitere Information erhalten Sie telefonisch.

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