Verfahren im Ackerbau

Verfahren im Ackerbau

Im Rahmen des HALM-Programmes werden für den Ackerbau verschiedene Förderverfahren angeboten. Sie beziehen sich entweder auf den gesamten Betriebszweig Ackerbau oder auf einzelne Ackerschläge.

  • Vielfältige Kulturen im Ackerbau (C.1)

    Gefördert wird der Anbau von jährlich mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes. Die Förderung bezieht sich auf die in Hessen liegende Ackerfläche des Betriebes.

    Vor Beginn der Verpflichtung muss sich der Antragsteller entscheiden, ob er die Verpflichtung mit dem Anbau von kleinkörnigen bzw. Gemengen oder großkörnigen Leguminosen erbringen möchte.

    Der Anbau der einzelnen Hauptfruchtarten muss zwischen 10 und 30 % der gesamten Ackerfläche des Betriebes liegen und insgesamt dürfen max. 66 % Getreide angebaut werden


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  • Anlage von Blühstreifen/-flächen (C.3.2)

    Im Rahmen des HALM-Programmes können Blühstreifen und Blühflächen während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes jährlich neu angelegt werden oder einmalig im ersten Jahr. Für die Aussaat bis 30.04. muss eine Aussaatmischung mit bestimmten Kulturarten verwendet werden. 

    Der Blühstreifen bzw. die Blühfläche muss mind. 0,1 ha groß sein, max. ein Hektar. Die Breite darf fünf Meter nicht unterschreiten. Die durchgeführten Maßnahmen auf der Fläche müssen in einer Schlagkartei dokumentiert werden.

    Die Förderung beträgt je nach Maßnahme 600 €/ha oder 750 €/ha.


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  • Anlage von Gewässer-/Erosionsschutzstreifen (C.3.3)

    Gefördert wird die Neuanlage und Pflege von Gewässer-/Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen im HALM-Layer "Erosion" und/oder "Oberflächengewässer", auf denen förderfähige Kulturen angebaut werden.

    Die Breite der Streifen muss zwischen 6 und 30 Metern liegen, die Größe des Streifen mindestens 0,1 ha betragen. Der Streifen ist während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes auf der gleichen Stelle beizubehalten.

    Pflanzenschutzmittel und stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nicht angewendet werden.

    Der Aufwuchs kann genutzt werden.

    Die Förderung beträgt 700 €/ha Gewässer-/Erosionsschutzstreifen.


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  • Ackerrandstreifen (C.3.4)

    Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung ist die jährliche Anlage von Ackerrandstreifen in etablierten Hauptkulturen an einem oder mehreren Feldrändern. Der Streifen muss zwischen 5 und 30 Metern breit sein und mind. 0,1 ha groß sein. 

    Nach der Aussaat bis zur Ernte dürfen auf dem Streifen keine weiteren Bearbeitungs- oder Pflegemaßnahmen durchgeführt werden. Es dürfen auch keine Pflanzenschutz- oder stickstoffhaltige Düngemittel angewendet werden. 

    Die Förderung beträgt 660 €/ha Ackerrandstreifen.


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  • Ackerwildkrautflächen (C.3.5)

    Gefördert wird die Jährliche Neuanlage von Ackerwildkrautflächen auf Flächen mit förderfähigen Kulturen in der Maßnahmenkulisse "C3.5 Ackerwildkräuter". Es darf keine mechanische Wildkrautregulierung sowie Eggen und Striegeln der jungen Saaten erfolgen.

    Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln ist nicht erlaubt.

    Ackerwildkrautflächen sind während des Verpflichtungszeitraumes auf derselben Fläche beizubehalten. Die Förderung beträgt 800 €/ha Ackerwildkrautfläche.


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