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Medizinalaufsicht
Medizinalaufsicht
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat den Beginn und das Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD).
Welche Berufe sind anzeigepflichtig?
Für nachfolgend aufgelistete Berufe besteht eine Anzeigepflicht nach § 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD):
- Altenpflegehelfer und Altenpflegehelferin
- Altenpfleger und Altenpflegerin
- Anästhesietechnischer Assistent und anästhesietechnische Assistentin
- Arzt und Ärztin
- Desinfektor und Desinfektorin
- Diätassistent und Diätassistentin
- Diplom Psychologe und Diplom Psychologin
- Entbindungspfleger und Hebamme
- Ergotherapeut und Ergotherapeutin
- Gesundheitspflegehelfer und Gesundheitspflegehelferin
- Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin
- Heilpraktiker und Heilpraktikerin
- Hygienekontrolleur und Hygienekontrolleurin
- Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenpflegerin
- Krankenpflegehelfer und Krankenpflegehelferin
- Logopäde und Logopädin
- Masseur und Masseurin
- Medizinischer Bademeister und medizinische Bademeisterin
- Medizinischer Dokumentar und medizinische Dokumentarin
- Medizinisch-technischer Assistent und medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent und medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent und medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinischer Technologe und medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
- Medizinischer Technologe und medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
- Medizinischer Technologe und medizinische Technologin für Radiologie
- Notfallsanitäter und Notfallsanitäterin
- Operationstechnischer Assistent und operationstechnische Assistentin
- Orthoptist und Orthoptistin
- Pflegedienstarbeiter und Pflegedienstarbeiterin
- Pflegedienstleitung
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technischer Assistent und pharmazeutisch-technische Assistentin
- Physiotherapeut und Physiotherapeutin
- Podologe und Podologin
- Psychotherapeut und Psychotherapeutin
- Rettungsassistent und Rettungsassistentin
- Sporttherapeut und Sporttherapeutin
- Zahnarzt und Zahnärztin
Worüber muss das Gesundheitsamt informiert werden?
Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Folgende Änderungen müssen angegeben werden:
- Änderung der Anschrift
- Namensänderung
- Änderung des Tätigkeitsumfangs (Erweiterung des Spektrums oder Einschränkung der Tätigkeit)
- Zweitpraxis (Anmeldung oder Änderung)
- Betreiberwechsel
Welche Unterlagen benötigt das Gesundheitsamt?
für die Aufnahme oder Beendigung einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Formular zur Anzeige
- Kopie der Berufsurkunde oder der Approbationsurkunde
- Nachweis über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen
Welche Kosten fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgte Anzeige beträgt gemäß Nr. 3251 der Anlage zur VwKostO-MFG 15,00 €.
Wie verläuft die Anzeige?
Die Anzeige kann online oder über einen Meldevordruck in PDF-Form vorgenommen werden.
Das PDF-Formular finden sie im Downloadbereich dieser Seite.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Medizinalaufsicht
Die An- und Vorgaben für die Anzeigepflicht stützt sich auf §2 und §12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD).
- § 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD): Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD): Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht
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