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Verdienstausfallentschädigung
verdienstausfallentschädigung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Somit sind in besonderen Situationen behördliche Maßnahmen notwendig, um ein Infektionsgeschehen einzudämmen: sei es durch eine angeordnete Absonderung, ein Tätigkeitsverbot, die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
Dies hat oft Auswirkungen auf erwerbstätige Personen und führt zu Verdienstausfällen, da sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Daher wird eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert.
Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten. Einen Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis kann bei dem zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab und beträgt
Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
- Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts.
- Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016, - €.
- Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber werden bei der Berechnung abgezogen.
- Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Was gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?
- Sie müssen die Entschädigung in den ersten 6 Wochen an Ihre Beschäftigten auszahlen. Die gezahlten Beträge können Sie sich von dem zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.
- Sie können einen Vorschuss bei dem zuständigen Gesundheitsamt beantragen.
Was gilt für Selbstständige?
- Sie erhalten die Erstattung direkt von dem zuständigen Gesundheitsamt.
- Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
- Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Folgemonats.
- Sie können einen Vorschuss beantragen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Verdienstausfallentschädigung
Eine Entschädigung für den Verdienstausfall erfolgt nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
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