- Kreisverwaltung
- Bürger-Service
- Digitale Kreisverwaltung
- Anliegen von A-Z
- Ausländer & Integration
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Bauen, Wohnen & Umwelt
- Bildung
- Familie, Kinder & Jugend
- Gefahrenabwehr
- Gesundheit & Hygiene
- Kommunales Jobcenter
- Landwirtschaft & Landschaftspflege
- Schulen
- Senioren
- Sicherheit & Ordnung
- Soziale Leistungen / Hilfen
- Tiere & Lebensmittel
- Umwelt & ländlicher Raum
- Ehrenamt, Sport, WIR, Familienbündnis
- Wirtschaft
- Region
Meldepflichtige Krankheiten
meldepflichtige Krankheiten
Der Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten ist eine zentrale Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Rechtsgrundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das bundesweit Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen regelt.
Bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger sind nach den §6 und §7 IfSG meldepflichtig. Das bedeutet, dass insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Labore sowie Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) verpflichtet sind, entsprechende Verdachts-, Krankheits- oder Todesfälle unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Ziel dieser Meldepflicht ist es, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Meldepflichtige Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Beispiele meldepflichtiger Erkrankungen (§6 IfSG)
Zu den namentlichen meldepflichtigen Erkrankungen zählen unter anderem:
- Masern, Mumps, Röteln
- Keuchhusten (Pertussis)
- Windpocken (Varizellen)
- Tuberkulose
- Virusbedingte hämorrhagische Fieber
- Meningokokken-Infektionen
- COVID-19
- Akute Virushepatitiden
- ...
Darüber hinaus besteht eine Meldepflicht für bestimmte Durchfallerkrankungen, insbesondere wenn betroffene Personen in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind oder betreut werden (z. B. durch Noroviren oder Rotaviren verursacht).
Vollständige & aktuelle Übersicht aller meldepflichtigen Erkrankungen
Eine vollständige und jeweils aktuelle Übersicht aller meldepflichtigen Erkrankungen und Nachweise von Krankheitserregern finden Sie unter folgendem Link:
Wie meldet man eine meldepflichtige Erkrankung?
Den Meldebogen nach §6 IfSG finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.
Besondere Regelungen für Gemeinschaftseinrichtungen (§34 IfSG)
Für Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen gelten ergänzende Vorschriften nach § 34 IfSG. Diese dienen dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Eine Wiederzulassung in die Einrichtung ist erst möglich, wenn eine sachgerechte Behandlung durchgeführt wurde und eine Weiterverbreitung nicht mehr zu befürchten ist.
Den Meldebogen nach §34 IfSG sowie das Formular zur Wiederzulassung nach §34 IfSG finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.
Leistungen des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt unterstützt Betroffene, Einrichtungen sowie medizinisches Fachpersonal insbesondere durch:
- Beratung zu erforderlichen Hygienemaßnahmen
- Empfehlungen zu Diagnostik und Behandlung
- Einschätzung von Ansteckungsrisiken
- Festlegung von Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten
- Entscheidung über die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen
Ziel aller Maßnahmen ist es, die Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern und insbesondere besonders gefährdete Personengruppen zu schützen.
Weitere Informationen
Unter folgenden Links finden Sie eine Reihe zusätzlicher Quellen zu dem Thema meldepflichtiger Krankheiten:



Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten
- § 6 des Infektionsschutzgesetz (IfSG): Meldepflichtige Krankheiten
- § 7 des Infektionsschutzgesetz (IfSG): Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
- § 34 des Infektionsschutzgesetz (IfSG): Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
Downloads
Suchergebnisse werden geladen
Keine Abteilungen gefunden.

Digitales Kontaktformular
Nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Gesundheitsamt auf!
Mehr