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Masernschutzgesetz
masernschutzgesetz
Masern werden durch Viren ausgelöst, kommen weltweit vor und sind hoch ansteckend. Sie werden sehr leicht durch Husten, Niesen oder Sprechen von Mensch zu Mensch übertragen. Symptome können Fieber, Husten, Schnupfen, Bindehautentzündung, geröteter Rachen und Hautausschlag sein.
Seit dem 01. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz - § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und soll den Schutz vor Masernerkrankungen in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Der § 20 Abs. 8 ff. IfSG regelt eine Nachweispflicht über den ausreichenden Schutz gegen Masern für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen sowie Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Nachweis- und Meldepflicht in Gemeinschaftseinrichtungen
Wer eine Person beschäftigt oder betreut, die keinen Nachweis erbringt oder die Immunität nicht nachweisen kann, muss diese Person dem Gesundheitsamt melden. Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet. Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen, benötigen ein ärztliches Zeugnis.
Die Nachweis- und Meldepflicht betrifft folgende Bereiche:
- Kitas, Schulen, Kinderhorte, Heime und Einrichtungen der Tagespflege (Personal und Betreute)
- Medizinische Einrichtungen (Personal)
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, vollziehbare Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler (Personal und Bewohnern)
Es gilt die Nachweispflicht für alle betreuten Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie alle in den oben genannten Einrichtungen tätigen Personen, die nach 1970 geboren sind.
Sofern eine Person keinen geeigneten Nachweis vorlegen kann, darf diese Person in einer der oben genannten Einrichtungen weder betreut noch beschäftigt werden. Ausnahme ist die Schulbetreuung im Rahmen des Pflichtunterrichts und der Schulpflicht.
Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Anforderung ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf das Masernschutzgesetz
Seit dem 01. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz - § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - und soll den Schutz vor Masernerkrankungen in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
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