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Erlaubnis für Tätigkeiten mit krankheitserregenden Stoffen
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Die Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Krankheitserreger im Sinne des IfSG sind Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger sowie gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Tätigkeiten, welche von der Erlaubnispflicht befreit sind
Bestimmte Tätigkeiten oder Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik für die unmittelbare Behandlung der eigenen Patientinnen und Patienten durchführen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Dazu zählen:
- Ärztinnen und Ärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen, die erforderliche Sachkunde besitzen und die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
- Mitarbeitende, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist
- bestimmte Verfahren, zum Beispiel Sterilitätsprüfungen
Tätigkeiten benötigen weiterhin die Anzeige bei der Behörde
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Tätigkeitsbeginn bei der für Sie zuständigen Behörde. Sie müssen Ihre Tätigkeit dort melden.
Die Erlaubnis nach § 44 ersetzt nicht die Anzeige der Tätigkeit nach § 49 IfSG. Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Wesentliche Änderungen (z. B. bei Veränderungen der Räume, Personal oder Arbeitsmethoden) sind gemäß § 50 IfSG ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Erforderliche Unterlagen für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 44 IfSG sind:
Nachweis eines Studienabschlusses
- Nachweis über den Abschluss eines Studiums der Human, Zahn oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder
- Nachweis über den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten durch Semesterbescheinigungen, Prüfungsscheine, Approbationsurkunde oder Abschlussprüfung beziehungsweise Examen
Tätigkeitsnachweis
- Nachweis einer zweijährigen hauptberuflichen Arbeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person mit Erlaubnis oder
- Nachweis einer anderen zweijährigen hauptberuflichen Arbeit in der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie, wenn dabei gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde
Nachweis der Zuverlässigkeit
- Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Lebenslauf
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für Tätigkeiten mit krankheitserregenden Stoffen
Die Erlaubnis zur Tätigkeit mit krankheitserregenden Stoffen ist mehrfach im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert:
- § 44 Infektionsschutzgesetz: Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
- § 45 Infektionsschutzgesetz: Ausnahmen
- § 46 Infektionsschutzgesetz: Tätigkeit unter Aufsicht
- § 47 Infektionsschutzgesetz: Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
- § 49 Infektionsschutzgesetz: Anzeigepflichten
- § 50 Infektionsschutzgesetz: Veränderungsanzeige
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