Belehrungen

Lebensmittel-belehrung (IfsG)

Personen, die gewerblich und regelmäßig Lebensmittel herstellen, bearbeiten, lagern oder in den Verkehr bringen, benötigen vor der ersten Aufnahme dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch ihr Gesundheitsamt.

Diese Belehrung dient dem Schutz vor übertragbaren Krankheiten und vermittelt grundlegende Pflichten zur Hygiene sowie zum richtigen Verhalten im Verdachtsfall einer Erkrankung. Die Bescheinigung muss vor Arbeitsbeginn vorliegen und ist dem Arbeitgeber vorzulegen; zudem ist eine regelmäßige betriebsinterne Folgebelehrung sicherzustellen. Ohne diese Bescheinigung dürfen die genannten Tätigkeiten nicht aufgenommen werden.

An der Belehrung kann entweder Online oder vor Ort im Gesundheitsamt teilgenommen werden.



Informationen zu der Lebensmittel-Belehrung nach IfSG

  • Wer benötigt eine Belehrung?

    Die Pflicht zur Belehrung und Bescheinigung gilt beispielsweise für Beschäftigte, die in:

    • Cafés,  
    • Imbiss-Ständen,  
    • Kantinen,  
    • Kindertagestätten,  
    • Kiosks 
    • Küchen von Gaststätten, Restaurants,
    • Pflegeeinrichtungen,
    • Schulkantinen, 
    • Wohngruppen und   
    • sonstigen Einrichtungen  

    mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung direkt (mit den Händen) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände wie z.B. Geschirr, Besteck oder andere Arbeitsgeräte) mit den Lebensmitteln in Kontakt kommen. 

    Hiervon betroffen sind auch:  

    • Aushilfen,  
    • Auszubildende,  
    • Mitarbeiter im Reinigungs- oder Spülbereich. 
    • Mithelfende Familienangehörige und  
    • Praktikanten (bei über zwei Wochen)   
  • Wann muss eine Belehrung gemacht und eine Bescheinigung erlangt werden?

    Diese Bescheinigung darf bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein, d.h. Sie müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Belehrung mit der Arbeit beginnen. 

  • Wie kann ich an der Belehrung teilnehmen und eine Bescheinigung erlangen?

    • Online-Belehrung
    • Präsenzbelehrung im Gesundheitsamt


Lebensmittel-Belehrung im Online-Format (Online-Belehrung)

Um einen leichteren Zugang zu ermöglichen, bieten wir den Service einer Online-Belehrung. Die Belehrung findet im Rahmen der Internetkommunikation statt, d.h. Sie werden zu einem Online-Seminar zugeschaltet (Bild- und Tonkommunikation). 

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Online-Belehrung:


Belehrung im Gesundheitsamt (Präsenztermine)

In begrenzter Anzahl stehen auch Termine im Gesundheitsamt zur Verfügung. Die Belehrung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. 

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Präsenz-Belehrung:


Rechtliche Grundlagen

  • Rechtliche Grundlage in Bezug auf Lebensmittelbelehrungen

    Die Pflicht zur Belehrung und Bescheinigung basiert auf § 43 des Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
    1.über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
    2.nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.

    (2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

    (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

    (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

    (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

    (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.

    (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Union dies erfordern.


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