Corona-Regeln in Hessen und im Vogelsbergkreis
Wichtiges und Interessantes für unsere Bürger und Bürgerinnen im Vogelsbergkreis
Seit Freitag, 29. April 2022, sind neue Corona-Regeln in Hessen in Kraft getreten. Das Land Hessen hat weitere Lockerungen beschlossen, die vor allen den Bereich Quarantäne und Schule betreffen. Die Dauer der Quarantäne wird auf fünf Tage reduziert, die Testpflicht an Schulen entfällt.
Die aktuelle Verordnung zum Basisschutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV tritt am 29. April 2022 in Kraft.
Die neuen Regeln gelten bis zum 26. Mai 2022 und sehen folgendes vor:
- Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen dann nicht mehr für zehn Tage in häusliche Isolation, sondern lediglich für fünf Tage. Sie müssen sich auch nicht mehr freitesten. Die Isolation sollte bei Krankheitssymptomen jedoch eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis 48 Stunden lang keine Symptome mehr auftreten.
- Neu ist auch, dass ungeimpfte Haushaltsangehörige von Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, nicht mehr in Quarantäne müssen. Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen von positiv Getesteten wird empfohlen, fünf Tage lang ihre Kontakte zu reduzieren und sich täglich testen zu lassen.
- Menschen, die im medizinischen Bereich arbeiten und positiv getestet wurden, dürfen ihre Tätigkeit frühestens am fünften Tag nach dem Beginn der Isolation wiederaufnehmen, wenn sie eine Negativtest vorlegen können. Dieses Testergebnis muss dem Gesundheitsamt vorgelegt werden.
- Ab dem 2. Mai wird die Testpflicht an Schulen aufgehoben. Stattdessen erhalten alle Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal wöchentlich von der Schule zwei Selbsttests für die Anwendung zu Hause zur Verfügung gestellt.
Damit entfällt die Möglichkeit, dass Schülerinnen und Schüler ohne Bedingung vom Präsenzunterricht abgemeldet werden können. Dies ist nur dann möglich, wenn sie selbst oder Angehörige bei einer Infektion dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wären.
Der Musik- und Sportunterricht kann wieder ohne Einschränkungen stattfinden.
Umgang mit Corona an Schulen
Die neuen Regeln bedeuten mehr Freiheiten, aber somit auch mehr Eigenverantwortung.
Die Basisschutzmaßnahmen sehen Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor. Masken sind und bleiben das beste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu verringern: Vor allem in Innenräumen ist es weiter sinnvoll, bei Begegnungen Maske zu tragen und sich vorher zu testen. Das gilt ganz besonders, wenn man ältere oder vorerkrankte Personen trifft, die bei einer Infektion mit einem schweren Verlauf rechnen müssen. Auch das regelmäßige Lüften von Innenräumen bleibe eine einfache und effektive Maßnahme, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.
Maskenpflicht nur noch
- in Alten- und Pflegeheimen
- in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr)
Testpflicht nur noch
- in Alten- und Pflegeheimen
Hessische Landesregierung informiert zu neuen Beschlüssen.
Video-Pressemitteilung der Hessischen Landesregierung vom 28.04.2022
Presseinformation: Hessische Landesregierung vom 28.04.2022
Die bundesrechtliche Anordnung von 3G am Arbeitsplatz entfällt ab Sonntag, den 20.03.2022
Die generelle Pflicht zum Negativnachweis beim Betreten aller Arbeitsstätten besteht nicht mehr. Testpflichten für (nicht geimpfte oder genesene) Arbeitgeber und Beschäftigte besteht weiterhin in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen und Universitäten.
Hinweise für Arbeitgeber zum Arbeitsschutz in Zeiten von Corona
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Öffentliche Verkehrsmittel:
Es besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in den Fahrzeugen des ÖPNV.
Zutritt zu medizinischen Einrichtungen:
Alle Mitarbeitenden und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest (PCR-Test: 48 h) vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig. Es kann jedoch auch ein Test in einer anerkannten Teststelle gemacht werden. Zusätzlich müssen auch geimpfte und genesene Mitarbeitende zweimal pro Woche getestet werden. Hintergrund sind die Erkenntnisse, dass auch geimpfte und genesene Personen das Virus übertragen können – und dieses Risiko soll durch ergänzende Tests reduziert werden.
Hinweise zu Corona Tests und Teststellen
Bürgertestung
Alle Personen ohne Covid-19-Symptome (asymptomatisch) können ab dem 13. November 2021 kostenlose PoC-Antigen-Tests wieder durchführen lassen.
Die Corona-Schutzimpfung ist und bleibt der Weg aus der Pandemie.
Informationen zur Corona-Impfung
Positiv getestet - was nun ? Wie verhalte ich mich als Haushaltsangehöriger oder Kontaktperson?
Quarantäne
Quarantäne- und Isolation
RKI-Coronaviris SARS-CoV-2-Empfehlung zu Isolierung und Quarantäne Stand 02.05.2022