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Mitführen von Betäubungsmitteln
Mitführen von betäubungsmitteln
Privatpersonen, die ärztlich verordnete Betäubungsmittel benötigen und ins Ausland reisen, müssen je nach Reiseziel eine Bescheinigung mitführen, damit sie die Medikamente legal über die Grenze bringen können und es bei Kontrollen keine Probleme gibt.
- Reisen in Schengen-Staaten (bis zu 30 Tage): Hier ist eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung erforderlich. Sie bestätigt Art und Menge des Betäubungsmittels sowie die Reisedauer und dient als Nachweis, dass die Mitnahme medizinisch notwendig und der Menge nach angemessen ist.
- Reisen in Nicht‑Schengen‑Staaten: Hier sollte eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, die die Einzel- und Tagesdosis ausweist. So können die Behörden beurteilen, ob die Menge zur Reisedauer passt. Zusätzlich sollten vorab die Einfuhrbestimmungen beim Zielland erfragt werden, da sich Regeln unterscheiden.
Kurz gesagt: Eine Bescheinigung ist immer dann notwendig, wenn Sie mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln reisen, um gegenüber Grenz- und Sicherheitsbehörden die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit der Menge zur Reisedauer nachzuweisen - im Schengen-Raum mit behördlich beglaubigter ärztlicher Bescheinigung, außerhalb des Schengen-Raums mindestens mit beglaubigter Verschreibung oder ärztlicher Bescheinigung.
Für weitere Informationen, eine Liste der Länder des Schengener Abkommens und notwendige Formulare:


Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen in Bezug auf das Mitführen von Betäubungsmitteln
Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)).
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