Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Sie erhalten für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Ihr Kind allein erziehen. Der Unterhalt wird vom anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Das Kind muss hierbei seinen Lebensmittelpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt begründen. Sie dürfen zudem keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben. 

Für Kinder im Alter vom 12. bis zum 18. Geburtstag gilt: Unterhaltsvorschuss wird nur gezahlt, wenn Ihr Kind nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist oder, wenn Sie im Arbeitslosengeld II Bezug ein Brutto Monatseinkommen von mindestens EUR 600 haben. Wenn diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.
 
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter Ihres Kindes. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Beträge:

  •     für Kinder von bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
  •     für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
  •     für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat

Den Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen können Sie online oder in schriftlicher Form einreichen.

ONLINEANTRAG (je Kind)

Hier können Sie unsere Formulare finden:

Im Team "Unterhaltsvorschuss" sind Ihre Ansprechpartner*innen:

Frau Schneider
Buchstaben A - C
+49 6641 977-410

Frau Lang
Buchstaben D - H
+49 6641 977-425

Frau Helfenbein-Haika
Buchstaben I - K
+49 6641 977-418

Frau Warkentin
Buchstaben L - Q + Z
+49 6641 977-430

Frau Ruckelshauß
Buchstaben R
+49 6641 977-4090

Frau Alles
Buchstaben S
+49 6641 977-4106

Frau Spielberger
Buchstaben Sch - Y
+49 6641 977-448


Zentrale E-Mail-Adresse: unterhaltsvorschuss@vogelsbergkreis.de

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