Jugendgruppen

Jugendgruppen im Vogelsbergkreis

In nahezu jeder Ortschaft des Vogelsbergkreises gibt es bereits seit vielen Jahren eine organisierte und eigenverantwortliche Jugendgruppe, überwiegend sogar mit eigenem Raum für die Jugendlichen. Meistens sind die einzelnen Jugendgruppen fest in das Vereinsleben innerhalb eines Ortes eingebunden. Sie planen eigene Veranstaltungen oder unterstützen andere Vereine bei der Durchführung von Arbeitseinsätzen und Festen.  

In der Regel kümmern sich die Vorstände der Jugendgruppen um die wichtigsten Angelegenheiten. Die gemachten Erfahrungen werden irgendwann an die Jüngeren bzw. nachkommenden Jugendlichen, die in den Vorstand gehen, weitergegeben. Es gibt aber auch Situationen, in denen man die "Älteren" nicht fragen kann oder wo sich eine Gruppe Jugendlicher erstmals organisieren möchte. 

Bei Fragen oder Problemen stehen wir, die Mitarbeiter*innen der Jugendförderung, den Jugendlichen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

"Also keine Scheu vor uns haben, sondern einfach vorbeikommen, anrufen oder mailen."

Schild "Gefördert durch das Land Hessen"
  • JUGENDFÖRDERRICHTLINIE VOGELSBERGKREIS

    Jugendförderrichtlinie Vogelsbergkreis

    1.Grundsätze:
    Die Mitglieder der durch diese Richtlinie zu fördernden Gruppierungen müssen an der Willensbildung ihrer Gruppe beteiligt sein. Die Mitgliedschaft ist für alle interessierten Jugendlichen offen und freiwillig Voraussetzung für die Förderung ist, dass die in den zu fördernden Gruppen verantwortlichen Gruppenleiter/innen oder Vorstandsmitglieder über eine Jugendleiter*innenausbildung verfügen, die den bundeseinheitlichen Standards entspricht und per Selbstverpflichtung nachweisen, dass sie dem Kinderschutzauftrag (§8a SGB VIII) nachkommen. Die Aufgabe der vg. Jugendgruppen und Jugendinitiativgruppen ist es, von den Interessen und Bedürfnissen junger Menschen ausgehend, deren Einsicht in die gesellschaftliche Lage, Kritik und Urteilsfähigkeit, demokratisches Bewusstsein und solidarische Verhaltensweisen zu fördern. Ziele, Inhalte und Form der Arbeit bestimmen sie selbst Gefördert werden ausschließlich junge Menschen mit Wohnsitz im Vogelsbergkreis.

    2.Anerkennung als förderungswürdige Jugendverbandsgruppe, Jugendinitiativgruppe

    Zuschüsse erhalten ausschließlich
    • die anerkannten Jugendinitiativgruppen
    • die anerkannten verbandsgebundenen Jugendgruppen,
    die im Bereich der offenen Jugendarbeit tätig sind.

    Definition

    2.1.Anerkannte verbandsgebundene Jugendgruppen
    Anerkannte verbandsgebundene (vg.) Jugendgruppen sind Jugendgruppen, deren Dachverband auf Landesebene dem Hessischen Jugendring angehört oder nach §75 KJHG als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt ist.

    2.2.Anerkennungsverfahren und Voraussetzungen für die Anerkennung als förderungswürdige Jugendinitiativgruppe
    Jugendinitiativgruppen sind Jugendgruppen, die als Zusammenschluss von Jugendlichen oder für Jugendliche auf Gemeindeebene ihre Belange und Aktivitäten selbst organisieren und keinem Verband angehören.
    • Die Gruppe muss mindestens 1 Jahr im Vogelsbergkreis bestehen
    • Satzung und praktische Betätigung der Gruppe müssen die vorstehend aufgeführten Grundsätze erfüllen.

    Folgende Unterlagen müssen der Jugendförderung des Vogelsbergkreises vorgelegt werden:

    •Name und Sitz der Gruppe
    •Darstellung der Ziele der Gruppe
    •Satzung und Organisationsstatut
    •aktuelle Liste aller Mitglieder mit Geburtsdatum
    •Name, Anschrift und Alter der Kontaktperson bzw. des / der Vorsitzenden

    Widerruf der Anerkennung
    Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind oder die Grundsätze dieser Richtlinie verletzt wurden.

    3.ART, VERFAHREN UND UMFANG DER FÖRDERUNG

    3.1.Fachliche Beratung
    Die Jugendförderung steht den Gruppen zur fachlichen Beratung zur Verfügung. Nach terminlicher Absprache kann der / die zuständige Mitarbeiter*In der Jugendförderung die Gruppen besuchen und in den jeweiligen Angelegenheiten der Jugendlichen unterstützend tätig werden. Beratungsgegenstände können z.B. sein
    •inhaltliche Probleme
    •Programmplanung
    •Planungshilfe bei Veranstaltungen

    3.2.Besonderes Förderungsverfahren für Jugendinitiativgruppen
    Die Jugendförderung lädt jährlich die Vertreterinnen und Vertreter aller anerkannten Jugendinitiativgruppen zu einem Informationstreffen ein. Neben Berichten über die Arbeit aus den Gruppen und einem breit angelegten Erfahrungsaustausch wird der Förderungsbedarf jeder einzelnen Gruppe angemeldet und ermittelt. Gemäß dem auf diesem Treffen erzielten Diskussionsergebnis (Höhe der mündlich in Aussicht gestellten Mittel) richten die Gruppen ihren Antrag für das laufende Haushaltsjahr an die Jugendförderung. Jeder Antragsteller / jede Antragstellerin erhält einen Bewilligungs- ggf. Ablehnungsbescheid. Nach Erteilung des Bewilligungsbescheides erfolgt eine 80%ige Auszahlung des bewilligten Betrages. Die restlichen 20% werden nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt Rückforderungen. Nicht benötigte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen, um Gruppen mit Mehrbedarf berücksichtigen zu können. Wenn sich bei der Überprüfung des Verwendungsnachweises eine Überzahlung seitens der Jugendförderung ergibt, werden diese Mittel zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn der Verwendungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wird.In den Bereichen Freizeitmaßnahmen und Förderung von Baumaßnahmen und Erstausstattung können die Jungendinitiativgruppen über dieses Förderungsverfahren weitere Zuschüsse erhalten.

    3.3.Förderungsverfahren für verbandsgebundene Jugendgruppen

    3.3.1.FreizeitmaßnahmenFolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
    •die Teilnehmer*Innen müssen mindestens 7 Jahre alt und dürfen nicht älter als 27 Jahre sein
    •die Gruppe muss aus mindestens 7 Personen bestehen, gefördert werden max. 100 Personen
    •die Dauer des Aufenthaltes muss mindestens 2 Tage mit 2 Übernachtungen dauern (An- und Abreisetag werden als 1 Tag gerechnet).
    Gefördert werden maximal 14 Tage. Die Förderung beträgt pro Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer 1,20 €, für Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen ab 16 Jahren 5,50 €, wenn sie im Besitz einer Jugendleiter/innen-Card sind. 3.3.2.SeminareSeminare im Sinne der Richtlinie sind Bildungsveranstaltungen, die
    •sich mit aktuellen politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen beschäftigen
    •ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit auf ihre Tätigkeit vorbereiten bzw. sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fortbilden.
    Hier sind die Ausführungsbestimmungen zur Jugendleiter/innen-Card zu beachten. Diese Veranstaltungen können als Tages- und Wochenendseminare sowie Wochenseminare gefördert werden:    •ein Tagesseminar muss mindestens 6 Arbeitsstunden
    •ein Wochenendseminar muss mindestens 12 Arbeitsstunden umfassen
    •für die Förderung eines Wochenseminares wird die Dauer von mindestens 5 und höchstens 7 Tagen vorausgesetzt, in dem Zeitraum müssen mindestens 30 Arbeitsstunden nachgewiesen werden
    •bezuschusst werden können Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Alter von 14 – 27 Jahren im Falle der Fortbildung von ehren- und nebenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann von dieser Altersgrenze abgewichen werden. Der Zuschuss beträgt 20% der zuschussfähigen Gesamtkosten.

    3.3.3.Projekte mit Kindern und Jugendlichen
    Projektförderung wird ausgesetzt, da bis Ende 2013 Bundesmittel „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ zur Verfügung stehen. Nach Ablauf des Bundesprojektes wird sie wieder gültig. Ein Projekt im Sinne dieser Richtlinie ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ab 7 Jahren in einem langfristigen Arbeitszusammenhang und einem überwiegend gleichbleibenden Kreis von Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die inhaltliche Zielstellung eines Projektes muss an den Interessen und Bedürfnissen der Teilnehmenden und an aktuellen gesellschaftspolitischen Fragestellungen orientiert sein. Die aktive Beteiligung der Jugendlichen ist bei allen Projektschritten sicherzustellen
    •Projekte müssen mindestens 30 Arbeitsstunden umfassen und inhaltlich vor- und nachbereitet werden
    •alle Arbeitsschritte und Ergebnisse müssen ausführlich dokumentiert werden Der Zuschuss beträgt 20% der zuschussfähigen Gesamtkosten. Ein im Projektzusammenhang gefördertes Seminar kann nicht zusätzlich über den Förderbereich „Seminare“ gefördert werden.

    3.3.4.Langlebiges Material und langlebige Geräte für die Jugendarbeit
    •technische Geräte,
    •Spielgeräte und Sportgeräte für die offene Jugendarbeit. Der Zuschuss beträgt 10% der zuschussfähigen Gesamtkosten. Pro Anschaffungsgegenstand beträgt die Förderhöhe maximal 225 €.

    3.3.5.Antrags- und Abrechnungsverfahren
    Antrag Jeder Antrag muss vollständig ausgefüllt sein und spätestens einen Tag vor Beginn der Maßnahme bzw. vor dem Kauf von Materialien beim Vogelsbergkreis eingegangen sein. Der Antragsteller / die Antragstellerin erhält für jeden Antrag eine Eingangsbestätigung mit einer Zusage der evtl. zu erwartenden Förderung bzw. eine Ablehnung. Für die Antragstellung sind die Vordrucke der Jugendförderung zu benutzen und mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Alle Voranträge müssen in jedem Fall von Volljährigen unterzeichnet werden. Folgende Unterlagen müssen den Voranträgen beigefügt werden:Freizeitmaßnahmen
    •Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge Seminare
    •Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge Langlebiges Material und langlebige Geräte für die Jugendarbeit
    •je 2 Kostenvoranschläge von verschiedenen Anbietern.

    Alle Änderungen einer Maßnahme sind vor deren Beginn der Jugendförderung mitzuteilen. Verwendungsnachweis Antragsteller und Antragstellerinnen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel in jedem Jahr durch Vorlage des Verwendungsnachweises zu belegen, die Abgabefrist ist der Eingangsbestätigung zu entnehmen. Geht aus dem Verwendungsnachweis hervor, dass Art, Inhalt, Zeitraum und Ort der durchgeführten Maßnahme von der ursprünglich beantragten Maßnahme wesentlich abweichen besteht kein Anspruch auf die in der Eingangsbestätigung zugesagten Mittel. Folgende Unterlagen müssen den Verwendungsnachweisen beigefügt werden: Freizeitmaßnahmen
    •Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren
    •Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung, Selbstverpflichtung gem. § 8a, SGB VIII
    •Bestätigung der Unterkunft
    •Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
    •eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben Seminare
    •Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren
    •Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung, Selbstverpflichtung gem. § 8a, SGB VIII
    •Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
    •Alle Belege sind mit genauer Angabe von Datum, Geschäft, Artikelbezeichnung (einzeln aufgeführt) und dem Betrag einzureichen
    •eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.

    Projekte mit Kindern und Jugendlichen (ausgesetzt bis Ende 2013)
    •Teilnehmer- und Teilnehmerinnenliste mit Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen sind zu markieren.
    •Nachweis der Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen über die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung
    •Programmablauf mit zeitlicher Gliederung und genauer Beschreibung der inhaltlichen Arbeitsvorgänge
    •Dokumentation des Projektes
    •Alle Belege sind mit genauer Angabe von Datum, Geschäft, Artikelbezeichnung (einzeln aufgeführt) und dem Betrag einzureichen
    •eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
    Langlebiges Material und langlebige Geräte
    •Alle Belege sind mit genauer Angabe von Datum, Geschäft, Artikelbezeichnung (einzeln aufgeführt) und dem Betrag einzureichen.

    Kriterien Freizeitmaßnahmen und Seminare
    •die Gruppe muss aus mindestens 7 und darf höchstens aus 40 Personen bei Seminaren und 100 Personen bei Freizeitmaßnahmen bestehen
    •pro angefangene 7 Teilnehmer / Teilnehmerinnen, kann je eine Gruppenleiterin / ein Gruppenleiter gefördert werden
    •das Mindestalter der Gruppenleiterin bzw. des Gruppenleiters beträgt 16 Jahre
    •die Gruppenleiter/innen müssen über den Nachweis einer Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenausbildung verfügen und eine Selbstverpflichtung gem. §8a SGB VIII abgeben
    •es können maximal 40 Personen bei Seminaren und 100 Personen bei Freizeitmaßnahmen gefördert werden. Sollte die Gruppe größer sein, wird die Förderung rechnerisch auf die maximale Personenzahl begrenzt. Von den dann errechneten Gesamtkosten wird der in Aussicht gestellte Zuschuss berechnet
    •sind auf der Teilnahmeliste nicht alle Angaben vollständig aufgeführt, werden die entsprechenden Teilnehmer, Teilnehmerinnen, Gruppenleiter und Gruppenleiterinnen nicht gefördert
    •Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Ausgaben höher als die Einnahmen waren
    •ein Zuschuss wird nur bis zu einer 100%igen Deckung der Ausgaben gewährt; gegebenenfalls reduziert sich oder entfällt der Zuschuss.

    Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid Alle Antragsteller und Antragstellerinnen (außer Jugendinitiativgruppen), erhalten nach Abgabe des Verwendungsnachweises einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid in schriftlicher Form, danach wird der bewilligte Zuschuss ausgezahlt. Der Zuschuss ergibt sich aus Art, Umfang, Ort und Inhalt der im Antrag beschriebenen Maßnahme.

    3.3.6 Nicht förderungsfähige Maßnahmen
    •Großveranstaltungen und Discoabende
    •Maßnahmen, die mehr als 50% religiösen, schulischen, politischen, musikalischen oder •sportlichen Charakter haben
    •Maßnahmen, bei denen sich mehr als die Hälfte der Dauer auf Fahrtzeiten beschränkt
    •Maßnahmen, die mehr als 50% an der Thematik des jeweiligen Verbandes orientiert sind
    •Fahrten, die überwiegend dem Besuch von Freizeit- und Erlebnisparks dienen.

    4.FÖRDERUNG VON BAUMASSNAHMEN UND ERSTAUSSTATTUNG VONGEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN FÜR DIE JUGENDHILFE

    4.1.Fördergrundsätze und Voraussetzungen Förderungsfähige Gemeinschaftseinrichtungen sind:
    •Einrichtungen, die den Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen
    •Einrichtungen der als förderungswürdig anerkannten vg. Jugendgruppen und   Jugendinitiativgruppen
    •Kindertageseinrichtungen der freien Träger
    •öffentliche Spielplätze der freien Träger.

    Gefördert werden Neu-, Um-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gemeinschaftseinrichtungen der Jugendhilfe, soweit sie der Jugendhilfe im öffentlichen Interesse dienen.
    Voraussetzung für die Förderung sind, dass der Träger das geförderte Objekt für mindestens 10 Jahre seinem Förderungszweck widmet und die geplante Maßnahme durch das Amt für Jugend, Familie und Sport vor Ort überprüft wird.
    Erstausstattung sind alle Einrichtungsgegenstände, die die Gruppe / Einrichtung zur erstmaligen Aufnahme ihrer Arbeit benötigt.
    Nicht förderfähig sind Investitionen und Einbauten, die typischerweise nicht vorrangig dem Jugendhilfezweck oder der offenen Jugendarbeit dienen (z.B. Kauf einer Theke oder Kühlgeräte für alkoholische Getränke). 4.2.Antragsverfahren Dem Förderantrag sind die Baupläne, eine vollständige Kostenberechnung (einschließlich evtl. geplanter Eigenleistungen) sowie ein Finanzierungsplan und eine Beschreibung der Baumaßnahme mit Begründung ihrer Erforderlichkeit beizufügen.Der Zuschuss beträgt 10% der als beihilfefähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 30.000 Euro.Mit der Baumaßnahme darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheids durch den Kreisausschuss nicht begonnen werden. Sie ist innerhalb von drei Jahren nach Bescheiderteilung abzurechnen; das Nähere regelt der Zuwendungsbescheid.
    Alle Anträge sollen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bis zum 01. Juli eines Jahres gestellt werden, um die Mittel im folgenden Jahr bereitstellen zu können.

    5.Beteiligung anderer Landkreise und kreisfremder Kommunen
    Werden Anträge an den Vogelsbergkreis und an benachbarte Kreise oder kreisfreie Städte gerichtet und wird die Maßnahme von beiden Stellen gefördert, gewährt der Vogelsbergkreis nur anteilig Zuschüsse.

    6.Zutritt durch die Bewilligungsbehörde
    Der Bewilligungsbehörde oder der von ihr bevollmächtigten Stelle ist jederzeit der Besuch der Veranstaltung oder der Einrichtung, die durch Mittel des Vogelsbergkreises gefördert werden, zu gestatten.

    7.Haushaltsrahmen
    Die durch diese Richtlinie möglichen Förderungen richten sich nach den jährlich bereitgestellten Mitteln im Kreishaushalt.

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