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Umtausch alter Führerscheine
Umtausch Alter Führerschein
Informationen zum Pflicht-Umtausch eines alten Führerscheins in den aktuellen EU-Kartenführerschein
Bis zum 19.01.2033 müssen alle Fahrerlaubnisinhaberinnen und –inhaber in der EU einen Führerschein nach gleichem Standard mit einer 15-jährigen Befristung besitzen. Der Zeitraum für den Umtausch wird nach Geburtsjahr und Ausstellungsjahr des Führerscheindokumentes gestaffelt. Lediglich Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind von der vorgezogenen Umtauschpflicht bis 2033 ausgenommen.
Ob und wann Sie davon betroffen sind, können Sie den beiden nachfolgenden Tabellen entnehmen (entsprechend der Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung / Fundstelle: BGBl. I 2019, 222). Es wird wie folgt unterschieden:
1.) Papierführerscheine (graue und rosa "Lappen", die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind – Umtauschpflicht nach Geburtsjahr!
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers/der Fahrerlaubnisinhaberin (Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss):
- Vor 1953 (19. Januar 2033)
- 1953 bis 1958 (19. Januar 2022)
- 1959 bis 1964 (19. Januar 2023)
- 1965 bis 1970 (19. Januar 2024)
- 1971 oder später (19. Januar 2025)
2.) Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 (bis einschließlich 18. Januar 2013) ausgestellt worden sind – Umtauschpflicht nach Ausstellungsjahr!
Ausstellungsjahr des Führerscheindokuments (Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss):
- 1999 bis 2001 (19. Januar 2026)
- 2002 bis 2004 (19. Januar 2027)
- 2005 bis 2007 (19. Januar 2028)
- 2008 (19. Januar 2029)
- 2009 (19. Januar 2030)
- 2010 (19. Januar 2031)
- 2011 (19. Januar 2032)
- 2012 bis 18. Januar 2013 (19. Januar 2033)
Wichtig: FahrerlaubnisinhaberInnen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Unabhängig von den oben genannten Fristen können Sie Ihren alten Führerschein natürlich bereits vorher in einen neuen Kartenführerschein tauschen.
HINWEIS: Der alte Führerschein ist nicht Ihr Eigentum, vielmehr gehört dieser der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde. Sie sind gesetzlich verpflichtet, diesen bei Umtausch abzugeben, zumindest jedoch zur Entwertung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen!
Gegebenenfalls kann die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein für Sie kostenpflichtig einziehen lassen.
Ein evtl. Verlust des Führerscheins kann ausschließlich über eine eidesstattliche Versicherung, die von einem Notar abgenommen wird, erklärt werden! (Nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung ein strafbares Aussagedelikt dar - Demzufolge wird die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (1. Alternative) oder die Berufung auf eine solche Versicherung (2. Alternative) gegenüber einer zuständigen Behörde mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft)
Übrigens: Mit Umschreibung des alten 3er-Führerscheins dürfen Sie weiterhin auch Zugmaschinen der Klasse L (bis 40 km/h) fahren!
Folgende Antragsunterlagen benötigen Sie:
- Führerscheinantrag. Den Antrag bitte herunterladen und lokal mit Ihrem PDF-Programm öffnen (enthält Formularfelder zum Ausfüllen am PC) - unterschreiben Sie den Antrag sodann unten rechts und leisten Sie zusätzlich auf dem Formular Seite 3 eine entsprechende Unterschrift (diese wird zur Bestellung des Führerscheins benötigt). Anschließend übersenden Sie uns den Antrag und alle anderen notwendigen Unterlagen bitte per Post. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in den Hausbriefkasten der Verkehrsbehörde in Lauterbach oder Alsfeld einwerfen.
- gültiger Personalausweis oder Pass oder gültiger ausländischer Pass / Aufenthaltstitel (bitte in Kopie dem Antrag beilegen! Kein Original erforderlich!)
- Kopie Ihres aktuellen Führerscheins - Insbesondere erforderlich, wenn dieser nicht vom Vogelsbergkreis ausgestellt wurde!
Wurde Ihr alter Führerschein von einer anderen Führerscheinstelle als dem Vogelsbergkreis ausgestellt, fordern Sie bitte dort bereits vorab eine sog. Karteikartenabschrift zur Übersendung an den Vogelsbergkreis an. - Aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm - nicht älter als 6 Monate). Schreiben Sie bitte Ihren Namen und das Geburtsdatum auf die Rückseite des Bildes!
- Die Verwaltungsgebühren betragen 25,30 €; im Einzelfall können jedoch zusätzliche weitere Gebühren anfallen. Über die Gebühren erhalten Sie von uns eine gesonderte Kostenanforderung.
Der Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald er vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt. Bei Aushändigung des neuen Kartenführerscheins wird dann der alte Führerschein eingezogen.
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