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Allgemeines Verkehrsrecht
Allgemeines Verkehrsrecht
Hinweise für Kfz-Zulassung und Fahrerlaubnisangelegenheiten
Für Kunden der Kfz-Zulassung stellen wir (in begrenztem Maße) Termine zur Vorsprache vor Ort zur Verfügung.
Zur Terminvergabe klicken Sie bitte hier!
Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich! Eine Vorsprache ohne Terminvereinbarung kann nicht erfolgen!
Zulassungsangelegenheiten können nach wie vor auch selbständig online erledigt werden! Hierzu gibt es weitere Informationen auf dieser Seite.
In Fahrerlaubnisangelegenheiten bitten wir die Verwaltungskunden sich weiterhin postalisch, telefonisch oder per E-Mail an die Fahrerlaubnisbehörden in Alsfeld oder Lauterbach zu wenden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrsbehörden sind bemüht, den Verwaltungskunden bestmöglich weiter zu helfen. Die Öffnungszeiten der Außenstellen der Zulassungsbehörde sind bei den jeweiligen Städten und Gemeinden zu erfragen.
Antrag für Großraum- und/oder Schwerverkehr
Für die Beantragung steht Ihnen das Online-Verfahren "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte" (VEMAGS) zur Verfügung.
Wenn Sie sich registrieren lassen möchten, oder falls Sie allgemeine Informationen zum "Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte" wünschen, besuchen Sie bitte die bundesweite Website http://www.vemags.de.
Für die Antragstellung und auch für die Erteilung einer Genehmigung ist in Hessen seit 01.03.2023 ausschließlich Hessen mobil in Wiesbaden zuständig!
Hier erhalten Sie weitere Informationen: https://mobil.hessen.de/erlaubnis-und-genehmigungsbehoerde-gst
Für Transporte, bei denen BF4-Begleitung angeordnet wird, muss folgender Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bei der Verkehrsbehörde des Vogelsbergkreises gestellt werden:
Baustellen
Zur Durchführung von Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen (Gehwege, Straßen, Fahrradwege, Parkstreifen) oder bei Arbeiten, die sich auf die öffentliche Verkehrsfläche auswirken, benötigen Sie eine Verkehrsanordnung (z. B. Aufstellen eines Gerüsts auf dem Gehweg).
Zur Beachtung: Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme zu stellen!
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Wochenendfahrverbot/Feiertagsfahrverbot)
Hinweis
Bei der Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen zur Begründung beizubringen. Sonst kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.
Auszug aus § 30 StVO:
Abs. 3:
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Abs. 4:
Feiertag im Sinne des Absatzes 3 sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mi), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober, jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
Schleppen eines Kraftfahrzeuges
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden (§ 33 StVZO). Wenn allerdings die Betriebsunfähigkeit eines Kfz dennoch zum Verbringen an einen anderen Ort zwingt, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Schleppgenehmigung möglich. Dies beinhaltet nicht das Abschleppen eines Fahrzeuges (das Ziehen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs mit Hilfe eines anderen Kraftfahrzeugs als kurzfristige Nothilfemaßnahme nach dem Liegenbleiben)!
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