Visumsangelegenheiten

Visumsangelegenheiten

Die EG-Visa Verordnung regelt, welche Staatsangehörige in Deutschland visumspflichtig sind. Es richtet sich nach der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und dem Zweck des Aufenthalts, ob die Ausländerbehörde vor Einreise in dem Visumsverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung beteiligt wird. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate übersteigt, oder wenn die Einreise nicht zu reinen Besuchszwecken bzw. aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Die Ausländerbehörde hat dann eine Stellungnahme zu dem beantragten Visum abzugeben.

Visum zum langfristigen Aufenthalt

Beantragen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung ein zustimmungspflichtiges Visum mit der Absicht, Ihren Wohnsitz im Vogelsbergkreis zu nehmen, wird die Auslandsvertretung eine Anfrage an uns richten. Wir haben dann zu prüfen, ob Sie die gesetzlichen Erfordernisse für den beantragten Aufenthaltszweck erfüllen.

Nachdem Sie den Visumsantrag gestellt haben, erfasst die deutsche Auslandsvertretung Ihre Antragsdaten und übermittelt diese im Online-Verfahren an das Bundesverwaltung-samt in Köln. Dort wird der Eingang des Visumsantrags registriert und zu späterer Zeit der Bearbeitungsstand überwacht. Die Online-Anfrage wird daraufhin an uns, als zuständige Ausländerbehörde, weitergeleitet. Der Formblattantrag, den Sie bei der Auslandsvertretung ausgefüllt haben, wird mit Kurierdienst ebenfalls an das Bundesverwaltungsamt gesandt. Von dort erhalten wir Ihre Antragsunterlagen auf dem Postweg.

Um die abschließende Stellungnahme zu dem von Ihnen beantragten Aufenthaltszweck abgeben zu können, kann es erforderlich sein weitere Unterlagen anzufordern oder die Stellungnahme einer anderen Behörde einzuholen. Beantragen Sie die Einreise zum Familiennachzug oder zur Eheschließung, werden die Unterlagen bei Ihrer Partnerin / Ihrem Partner angefordert.

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Visum zu Besuchszwecken

Beantragen Sie ein Visum, um zum Besuchsaufenthalt nach Deutschland einzureisen, werden Sie gegenüber der deutschen Auslandsvertretung unter anderem nachweisen müssen, dass Sie in der Lage sind die Kosten Ihres Aufenthalts für die gesamte Dauer der Reise sicherzustellen.

Mit Vorlage einer Verpflichtungserklärung, auf der die Bonität einer in Deutschland lebenden Person bestätigt wurde, können Sie diesen Nachweis erbringen.

Sie können sich mit einem Besuchsvisum bis zu drei Monate im Zeitraum eines halben Jahres in Deutschland oder im Schengengebiet aufhalten, sofern das Visum als Schengen-Visum ausgestellt wurde.

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Arbeitsvisum

Möchten Sie in das Bundesgebiet einreisen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, müssen Sie ein ein entsprechendes Arbeitsvisum bei der Deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland beantragen. Diese wird dann die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Von der Bundesagentur für Arbeit erfolgt eine Prüfung der Rechtsgrundlage sowie eine Arbeitsmarktprüfung zu der von Ihnen beantragten Tätigkeit bzw. zu dem Beschäftigungsbetrieb.

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Verpflichtungserklärung

Sie können bei uns eine Verpflichtungserklärung erhalten. Auf der Verpflichtungserklärung werden wir zwei Angaben machen. Wir bestätigen zunächst, dass Sie die Verpflichtungs-erklärung persönlich unterschrieben haben. Ferner machen wir Angaben zu der von Ihnen nachgewiesenen finanziellen Leistungsfähigkeit. Die Verpflichtungs-erklärung hat dazu verschiedene Vorgaben für den Bestätigungsvermerk.

Es ist anzumerken, dass Sie die Angaben zu Ihren finanziellen Verhältnissen auf freiwilliger Basis machen. Es besteht für Sie keine Verpflichtung uns gegenüber Ihre finanzielle Situation offenzulegen um eine Verpflichtungserklärung zu erhalten. Wir können allerdings nur bestätigen, was für uns auch nachprüfbar ist.

Der amtliche Vordruck der Verpflichtungserklärung sieht für den Bestätigungsvermerk verschiedene Formulierungen vor. Wir können darauf bestätigen, dass Sie Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen, glaubhaft gemacht, nicht nachgewiesen oder nicht glaubhaft gemacht haben. In den ersten beiden Fällen wird die Bonität von uns bestätigt, in den letzten beiden nicht.

Im Fall, dass wir nur Ihre Unterschrift nicht aber Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigen können oder sollen, muss Ihr(e) Besucher(in) die Bonität bei der deutschen Auslandsvertretung selbst nachweisen. Möchten Sie von uns den Bestätigungsvermerk über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhalten, müssen Sie uns entsprechende Belege über Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Welche Nachweise hier gefordert werden entnehmen Sie bitte dem unten bereitgestellten Merkblatt. Sollten Sie einzelne Ausgabenbelege nicht vorgelegen können oder wenn Sie vergessen diese mitzubringen, können wir den Bestätigungsvermerk anbringen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde. Voraussetzung dafür ist, das die Bonitätsprüfung einen ausreichenden Überschuss ergibt und davon ausgegangen werden kann, dass dieser die nicht nachgewiesenen Ausgaben übersteigt.

Neben der Berechnung der Bonität wird von uns auch die Pfändungstabelle herangezogen. Die Bonitätsprüfung orientiert sich an den Regelsätzen, die auch die Kommunale Vermittlungsagentur (KVA) zur Berechnung des finanziellen Bedarfs von Alleinlebenden oder Familien verwendet. Der so ermittelte Bedarf wird dem Einkommen gegenübergestellt um zu sehen, ob ein Anspruch auf ergänzende Leistungen durch die KVA besteht. Die Pfändungstabelle orientiert sich an der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen und gibt Aufschluss darüber, ob vom monatlichen Einkommen ein ausreichend hoher pfändbarer Betrag übrig bleibt.

Eine weitere Möglichkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft zu machen, ist das Sie eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Dies kann in der Form eines Geldbetrages erfolgen, den Sie auf das Konto der Kreiskasse überweisen und über den Sie erst wieder verfügen können, wenn Ihr Besuch nachweislich ausgereist ist. Sofern Sie sich für diese Form der Glaubhaftmachung interessieren, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die Höhe der Sicherheitsleistung zu erfragen. Diese wird individuell festgelegt und richtet sich z. B.  nach Anzahl und Alter der Besucher, nach Erwerbstätigkeit und Bindungen im Heimatland sowie der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts.

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Geschäftsvisum

Möchten Sie ein Geschäftsvisum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen, müssen Sie bei Antragstellung ein Einladungsschreiben Ihres Geschäftspartners in Deutschland vorlegen.

Das Schreiben sollte eine Erklärung enthalten, dass die Übernahme der Kosten nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz zugesichert wird. Es sollte auch Angaben zu Ihren Personalien, Nummer Ihres Reisepasses, Ihrer Wohnanschrift sowie zum Grund Ihrer geschäftlichen Reise beinhalten.

Vereinzelt verlangen Auslandsvertretungen die Vorlage des durch die Ausländerbehörde bestätigten amtlichen Vordrucks. Die hier ansässige Firma kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Vollmacht erteilen, die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung zu leisten. Die / Der Bevollmächtigte der Firma muss sich gegenüber der Ausländerbehörde ausweisen. Das oben beschriebene Einladungsschreiben der Firma ist bei uns ebenfalls vorzulegen. Es ist zu beachten, dass bei der Einladung von mehreren Geschäftspartnern auch jeweils die entsprechende Gebühr für die Bestätigung der Verpflichtungserklärung zu zahlen ist. Auf der Verpflichtungserklärung kann von uns nur die Unterschrift, nicht aber die finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigt werden. Besteht die Auslandsvertretung darauf, dass ein Bestätigungsvermerk zur finanziellen Leistungsfähigkeit von uns gemacht wird, kann dies wie im letzten Absatz zur Verpflichtungserklärung beschrieben durch das Hinterlegen einer Sicherheitsleistung geschehen.

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Informationen zum Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige ab 15.06.2023

Hier  finden Sie Informationen zur Vorbereitungen für die zu stellenden Anträge. In der Checkliste im Download-Bereich finden Sie alle Informationen über benötigte Dokumente, die Sie und das nachzuholende Familienmitglied betreffen.


Formulare Verpflichtungserklärung

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