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Gebühren
Gebühren
Die ausländerrechtlichen Gebühren richten sich nach Kapitel 3 (§§ 44-54) der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).
Für einige Amtshandlungen sieht die AufenthV Gebührenbefreiungen oder Gebührenermäßigungen vor. Dies betrifft beispielsweise Minderjährige (§ 50 Abs. 1), Staatsangehörige der Schweiz (§ 52 Abs. 2) oder Asylberechtigte & Anerkannte Flüchtlinge (§ 52 Abs. 3) sowie ARB I/80-Berechtigte türkische Staatsangehörige (diese müssen die ARB-Berechtigung allerdings nachweisen).
Die Ausländerbehörde kann im Sinne des § 52 Abs. 6 oder des § 53 der AufenthV Gebühren im eigenen Ermessen senken oder von der Erhebung absehen, wenn Ausländer kein Arbeitsentgelt beziehen bzw. Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhalten. Um eine Ermäßigung oder Befreiung von der ausländerrechtlichen Gebühr zu erhalten, bringen Sie bitte entsprechende Nachweise mit, um dies zu belegen (z. B. Bescheid des Sozialamtes oder der Kommunalen Vermittlungsagentur).
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