Jagdsteuer

Jagdsteuer

Die Grundlage zur Erhebung der Jagdsteuer findet sich im Gesetz über kommunale Abgaben (KAG). Hiernach können Landkreise Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts und des Fischereirechts erheben.

Der Vogelsbergkreis nutzt diese Grundlage zur Erhebung der Jagdsteuer.

Die Jagdsteuer ist eine Aufwandssteuer. Sie besteuert den besonderen Aufwand, den die Jagdpächter mit der Ausübung der Jagd betreiben. Als besonderen Aufwand ist eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung des Einkommens und Vermögens zu verstehen.

Die rechtliche Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer wurde in Form einer Jagdsteuersatzung geschaffen. Diese ist die Grundlage zur Jagdsteuerveranlagung.

Link zur Jagdsteuersatzung auf der Internetseite des Vogelsbergkreises

Jagdsteuerpflichtig ist jeder, der auf Grundstücken, die im Vogelsbergkreis liegen, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt. Dies sind im Vogelsbergkreis alle Pächter eines Jagdbezirkes sowie alle Eigenjagdbesitzer, die die Jagd auf Ihrem Grundstücken selber ausüben.

Die Höhe der Jagdsteuer richtet sich bei den verpachteten Jagden nach dem Pachtwert. Bei den nichtverpachteten Jagden wird der durchschnittliche Pachtwert je Hektar aller verpachteten Jagden zur Grundlage genommen.

Die Jagdsteuer wird einmal im Jahr festgesetzt.


Keine Abteilungen gefunden.