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Staatsangehörigkeitsrecht
Staatsangehörigkeitsrecht
Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde des Vogelbergkreises festgestellt (§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Vogelsbergkreis haben, setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung.
Die Antragstellung ist nur nach vorheriger telefonischen Terminabsprache möglich. Der Erwerb (§ 3 StAG) der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch Vorlage von Urkunden zu Ihrer Person, einer Meldebescheinigung mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder anderer schriftlicher Beweismittel nachzuweisen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.

© Gerd Altmann auf Pixabay
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