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Grundstücksverkehr und Landpacht
Grundstücksverkehr und Landpacht
GRUNDSTÜCKSVERKEHR
Das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe regelt das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu. Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.
In Hessen unterliegen alle rechtsgeschäftlichen Veräußerungen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Schenkungsverträge, Tauschverträge usw.) von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die größer als 0,2499 ha sind, der Genehmigung nach §2 Grundstücksverkehrsgesetz. Für Flächen ab 0,50 ha kann nach dem Reichssiedlungsgesetz ggf. ein siedlungsbehördliches Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
LANDPACHT
Landpachtverträge über Flächen von mehr als 1 ha sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit der Hessischen Ausführungsverordnung zum Landpachtgesetz innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter anzuzeigen.
Gesetzliche Grundlage
Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) vom 28.07.1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 (BGBl. I S. 855)
Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren
Die Genehmigungsbehörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise. Die zuständige Genehmigungsbehörde für den Vogelsbergkreis ist das Amt für Wirtschaft und den ländlichen Raum, Sachgebiet Landwirtschaft, Marburger Straße 69, 36304 Alsfeld.
Das Dezernat 25 des Regierungspräsidiums Kassel ist den Genehmigungsbehörden übergeordnet.
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