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Imissionsschutz/Schornsteinfegerwesen
Imissionsschutz/Schornsteinfegerwesen
Einzelraumfeuerungsanlagen müssen bestimmte Grenzwerte für ihre Emissionen nach der Bundesimmissionsschutzverordnung, der 1. BImSchV einhalten. Diese Grenzwerte des § 26 Abs. 1 1. BImSchV wurden vom Gesetzgeber festgelegt, um zu verhindern, dass „alte Öfen“ aufgrund ihres Stands der Technik ungehindert Feinstaub in die Atmosphäre abgeben.
Die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte kann entweder durch eine Bescheinigung des Herstellers oder aber durch eine (Sonder-)Messung eines Schornsteinfegers/einer Schornsteinfegerin nachgewiesen werden.
Am 31.12.2024 endet nun die Frist für Öfen, deren Typenschild mit einem Datum 01.01.1995 bis zum 21.03.2010 versehen ist.
Hält der „alte Ofen“ diese gesetzlichen Grenzwerte nicht mehr ein, hat der Gesetzgeber nach § 26 Abs. 2 1. BImSchV zwei Möglichkeiten festgelegt:
• die Nachrüstung des bestehenden Ofens oder aber
• dessen Außerbetriebnahme.
Es sind jedoch in den Bestimmungen Ausnahmen festgelegt, für die diese Regelungen nicht gelten. Zu ihnen gehören:
• nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kw
• offene Kamine
• Grundöfen
• Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, die ausschließlich über diese beheizt werden
• Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber/Eigentümer glaubhaft machen kann, dass sie vor 1950 errichtet oder hergestellt wurden
Auch gelten für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind, besondere Bestimmungen. Diese sind – sofern zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 erbaut – bis spätestens 31.12.2024 mit einer (behördlich zugelassenen) Einrichtung zur Staubemissionsminderung zu versehen.
Die Untere Immissionsschutzbehörde empfiehlt den betroffenen Betreibern dieser Feuerungsanlagen, sich mit ihrem zuständigen Schornsteinfeger in Verbindung zu setzen, um zunächst die Einhaltung der Grenzwerte und das weitere Vorgehen abzuklären.