Rund um das Auto - alt

gebühren

Seit Januar 2015 können Zulassungsgebühren nicht mehr bar entrichtet werden. Zulassungen werden nur noch im Bargeldlosen Verfahren (EC-Karte mit Geheimnummer oder Kreditkarte) abgewickelt!


Behörde für Besucher nach Terminvergabe geöffnet!

Sofern Sie für Zulassungsvorgänge persönlich vorsprechen müssen bzw. möchten, ist immer eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich!

Zur Terminvergabe klicken Sie bitte hier oder vereinbaren telefonisch einen Termin (Telefon-Nr. der Zulassungsbehörde an den Standorten Lauterbach und Alsfeld siehe nebenstehend).

Zulassungsangelegenheiten können auch selbständig online erledigt werden. Folgen Sie diesem Link!

Weitere Informationen zu einzelnen Zulassungsvorgängen finden Sie bei den einzelnen Stichpunkten unten.

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An- und Abmeldung


  • Was benötige ich für eine Zulassung?

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) + COC (Certificate of Conformity oder auf Deutsch EG-Übereinstimmungsbescheinigung)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 
    • Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) mit dem Vermerk, dass die Kopie mit dem     Original übereinstimmt. Dieses muss per Unterschrift des Personalausweisinhabers bestätigt werden
    • EVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigung)
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • SEPA-Lastschriftmandat ausgefüllt und unterschrieben (zum Download)
    • Gegebenenfalls die aktuelle Hauptuntersuchung
    • Gegebenenfalls eine Vollmacht für eine zu beauftragende Person (zum Download)
    • Gegebenenfalls die Kennzeichenschilder (Der Kunde muss sich bei uns ein Kennzeichen reservieren lassen und die Kennzeichenschilder selbst besorgen).
    • Gegebenenfalls die alten Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist (Die Schilder sind gereinigt hier vorzulegen!)
    • Mitteilung, ob eine Feinstaubplakette gewünscht wird

    Die neuen Fahrzeugdokumente, gegebenenfalls die Kennzeichenschilder und die Rechnung für die angefallenen Zulassungsgebühren, können nach der Bearbeitung von der Zulassungsbehörde per Post versandt werden.

  • Wie melde ich mein Fahrzeug ab?

    Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

    •  Die Kennzeichenschilder/ das Kennzeichenschild (Die Schilder sind gereinigt hier vorzulegen!)
    •  Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und
    •  Verbleibserklärung ausgefüllt und unterschrieben (Download)


  • Kann ich mein Fahrzeug auch an anderen Orten an- bzw. abmelden?


    Die jeweiligen Öffnungszeiten können dort erfragt werden!

  • Welche Fahrzeuge brauchen eine Zulassung?

    Im Prinzip ist es ganz einfach: Fährt ein Fahrzeug schneller als 6 Stundenkilometer, benötigt es grundsätzlich eine amtliche Zulassung und das auch für einen Anhänger. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen.

    Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Hierfür wird ein Kennzeichen zugeteilt und eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt.

    Alle Fahrzeuge, denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, werden sowohl in einem zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt als auch in einem örtlichen Fahrzeugregister der jeweiligen Zulassungsbehörde gespeichert.

  • Gebührenrückstände

    Ein Fahrzeug kann nicht zugelassen werden, wenn Kostenrückstände wie Gebühren und Auslagen vorliegen, die bei einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.

    Setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsbehörde in Alsfeld oder Lauterbach in Verbindung, wenn bei Ihnen Gebührenrückstände vorhanden sind.

  • Kfz-Steuer-Zahlung - Nur im Einzugsverfahren

    Die Zulassungsbehörde darf Fahrzeuge nur dann zulassen, wenn die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf Sie / Ihn laufenden Konto erteilt. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller seit dem 01.01.2014 bei Zulassung eines Fahrzeuges IBAN und BIC angeben muss. Es dürfen nur noch die hier zum Download bereitgestellten Formulare verwendet werden:

    Die Zulassungsbehörde hat weiterhin zu überprüfen, ob eine Kfz.-Steuerschuld besteht. Sind Steuerrückstände vorhanden, kann die Fahrzeugzulassung nur nach Bezahlung der Steuerschuld erfolgen!

    Grundlage für diese Maßnahme ist eine Rechtsverordnung der Hessischen Landesregierung, welche die Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden zu vollziehen haben.

Ausfuhrkennzeichen

  • Was ist ein Ausfuhrkennzeichen?

    Wenn Sie ein Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.

  • Wie kann ich ein Ausfuhrkennzeichen beantragen?

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Bei Firmen Handelsregisterauszug und ggf. zusätzlich Gewerbeanmeldung
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge (gelbe Versicherungsbescheinigung)
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (zum Download)
    • ggf. Empfangsbevollmächtigter
    • ggf. Vollmacht (zum Download)

    bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich

    • Kfz-Kennzeichenschilder
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)

Kurzzeitkennzeichen

  • Was ist ein Kurzzeitkennzeichen?

    Wenn Sie eine Probe- oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

    Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

    Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.

    Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde (ggf. Nachweis über Kauf des Fahrzeuges erforderlich) zu stellen.


  • Voraussetzungen für eine Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen

    • Das Fahrzeug muss der Zulassungsbehörde bekannt sein. Das Kennzeichen wird dann diesem bestimmten Fahrzeug zugeteilt und konkret im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen bezeichnet. Folgende Angaben sind erforderlich: Fahrzeug-Ident-Nummer (E), Schlüssel Hersteller (2.1), Schlüssel Fahrzeugklasse (J), Schlüssel Aufbauart (4).
    • Nachweis einer GÜLTIGEN Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP)
    • Die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug muss GÜLTIG sein.
  • Voraussetzungen, wenn KEINE GÜLTIGE HU, SP oder Betriebserlaubnis vorliegen

     a)    Ohne gültige HU / SP:

    Das Fahren ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mit Kurzzeitkennzeichen ist ab dem 01. April 2015 nur noch für Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk (Vogelsbergkreis) und zurück möglich.

    Bei Feststellung von erheblichen oder geringen Mängeln, darf man zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk (Vogelsbergkreis) oder einem angrenzenden Bezirk und zurückfahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft werden.

    b)    Ohne Betriebserlaubnis:

    Besteht für das Fahrzeug keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelgenehmigung dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat (Vogelsbergkreis), oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (ggf. Fotokopie)
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung
    • Bei juristischen Personen oder selbstständig Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister benötigt
    • Beauftragte benötigen eine Vollmacht (zum Download), den eigenen, sowie den Personalausweis des Auftraggebers im Original
    • Elektronische Versicherungsbestätigung einer KFZ-Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nummer)
    • Kaufvertrag, wenn Person nicht im LK Vogelsbergkreis wohnhaft ist bzw. Bestätigung des Händlers
    • ggf. Empfangsbevollmächtigen


Veränderungen am Fahrzeug 

  • Wann müssen die Fahrzeugdaten geändert werden?

    Ihr Fahrzeug ist bereits zugelassen und wurde technisch verändert, z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung oder Änderung der Nutzart.

    Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.

    Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:

    • Änderung der Fahrzeugart
    • Änderung von Hubraum oder Leistung
    • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
    • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
    • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
    • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
    • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
    • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

    Wenn die Änderung nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss, ist dies auf der entsprechenden Teilgenehmigung vermerkt.

    Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie z.B. die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.

    Technische Änderungen müssen in einer Reihe von Fällen (wie z.B. die Umschlüsselung eines Fahrzeugs) von der Zulassungsbehörde in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden. Bei einer Verbesserung der erreichten Abgasnorm wirkt sich die Verbesserung erst mit dem Eintrag in die Fahrzeugpapiere auf die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer aus.

    Werden Änderungen vorgenommen, durch die

    • die in der (allgemeinen) Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    • eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    • das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird

    erlischt auch die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und ist bei der Bündelungsbehörde neu zu beantragen.

    Tipp:

    Fragen Sie vor Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

    Sollte die Betriebserlaubnis erloschen sein, muss zunächst durch die Bündelungsbehörde eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden. Für den LK Vogelsbergkreis ist die Bündelungsbehörde in Fulda zuständig.
    (lesen Sie hier weiter!)

    Den Antrag zur Erteilung der Betriebserlaubnis finden Sie hier (zum Download)

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): Nur bei Fahrzeugbriefen, die vor dem 1.10.2005 ausgestellt wurden, oder bei technischen Datenänderungen, die Eintragungen im Fahrzeugbrief erfordern.
    • Bei Firmen Handelsregisterauszug und ggf.  zusätzlich Gewerbeanmeldung
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • Oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    • ggf. Vollmacht (zum Download)
    • Gutachten nach § 19 StVZO (TÜH, DEKRA, etc.)
    • Bei Gutachten nach § 19 (2) StVZO oder § 21 StVZO oder § § 13EG-FGV ist eine Einzelbetriebserlaubnis durch die Bündelungsbehörde in Fulda im Vorfeld erforderlich

      bei Änderung der Schadstoffklasse:

    • Einbaubescheinigung der Werkstatt
    • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem


Feinstaubplakette


Halterdaten (Adresse/Name) ändern

  • Warum muss ich meine Halterdaten ändern?

    Änderungen der Halterangaben (persönliche Änderungen), wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

    Zur Meldung ist der Fahrzeughalter gesetzlich verpflichtet.

    Die Namensänderung wird sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung vorlegt.

    Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (nur bei Namensänderung)
    • Bei Firmen: Handelsregisterauszug und ggf. Gewerbeanmeldung
    • Bei ausländischen Mitbürgern: ausländischer Pass und Meldebestätigung bzw. aktuelle Meldebescheinigung
    • ggf. Vollmacht (zum Download)


Historisches Kennzeichen

(H-KENNZEICHEN)

  • Was ist ein Historisches Kennnzeichen?

    Als "Historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. (Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.)

    Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").

    Fahrzeuge mit H-Kennzeichen unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 46,02 Euro für Krafträder beziehungsweise 191,73 Euro für alle übrigen Fahrzeuge.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
    • evB-Nr. von der Versicherung
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (zum Download)
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • ggf.  Vollmacht (zum Download)
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug ggf. Gewerbeanmeldung

    wenn das Fahrzeug zugelassen ist noch zusätzlich erforderlich:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Amtliche Kennzeichen
    • Gutachten § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung

    wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt oder aktuell abgemeldet sind erforderlich:

    • Stilllegungsbescheinigung oder Fahrzeugschein bzw. ZB Teil I
    • Fahrzeugbrief bzw. ZB Teil II
    • Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)
    • gültige Hauptuntersuchung
    • evb-Nr. von Versicherung


Saisonkennzeichen

  • Was ist ein Saisonkennzeichen?

    Bei einem Saisonkennzeichen wird der Betriebszeitraum eines Fahrzeuges eingeschränkt. Der Betriebszeitraum muss mindestens 2 Monate, höchstens 11 Monate des Jahres betragen. Außerhalb dieses Betriebszeitraums muss das Fahrzeug auf privaten Flächen abgestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • evb-Nummer für ein Saisonkennzeichen
    • Kennzeichenschilder
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

    bei erstmaliger Zulassung oder wenn das Fahrzeug abgemeldet ist oder auf einen anderen Halter umgeschrieben werden soll, schauen Sie bitte unter den jeweiligen Zulassungsvorgängen für eine Neuzulassung, Wiederzulassung oder Umschreibung


verkleinertes Kennzeichen

(GENEHMIGUNG)

  • Was ist ein verkleinertes Kennzeichen?

    Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sog. "US-Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert. Die Zuteilung eines verkleinerten Kennzeichens ist aber nur in seltenen Fällen möglich und eine Ausnahmegenehmigung muss hierfür erteilt werden.

    Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150€ erhoben.

  • Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein?

    • Die Zuteilung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d bzw. Abschnitt 2 Ziffer 3 zu § 10 Abs. 2 FZV ist abzulehnen, wenn alternative Möglichkeiten bestehen wie beispielsweise ein technischer Umbau des Fahrzeuges, die Anbringung von zusätzlichen Kennzeichenträgern, selbstleuchtende hintere Kennzeichen, die Zuteilung einer kurzen Erkennungsnummer (z. B. ein Buchstabe und eine Zahl) Oder die Verwendung von Engschrift.
    • Ausnahmen von der Größe eines Kennzeichens sind nur im absoluten Einzelfall zu erteilen.
    • Wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens unmöglich geworden ist, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nicht genehmigungsfähig.
    • Es ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich oder es technisch nicht möglich ist, ein vorschriftmäßiges Kennzeichen (ggf. kurze Erkennungsnummer, kein Wunschkennzeichen) nach Anlage 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d zu § 10 Abs. 2 FZV vorne und/oder hinten anzubringen.
    • Ausnahmen von der Größe eines Kennzeichens wegen eines Wunschkennzeichens kommen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Zuteilung eines Wunschkennzeichens ist abzulehnen, wenn die Anbringung einer solchen Erkennungsnummer zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde bzw. die Anbringung des Wunschkennzeichens technisch nicht möglich wäre.
    • Die vorstehenden Ausführungen sind grundsätzlich für alle Kennzeichenarten anzuwenden.
    • Die Anträge sind schriftlich - möglichst mit Bildern - zu stellen.


wechselkennzeichen

  • Was ist ein Wechselkennzeichen?

    Besitzen Sie 2 Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse, die Sie nicht gleichzeitig fahren müssen? Dann könnte das Wechselkennzeichen für Sie interessant sein.

    Ein Wechselkennzeichen kann für 2 Fahrzeuge einer Fahrzeugklasse zugeteilt werden, es darf jedoch zur gleichen Zeit nur an einem von diesen Fahrzeugen geführt werden.

    Das Wechselkennzeichen besteht

    • aus einem gemeinsamen vorangestellten Kennzeichenteil, der mit der Zulassungsplakette am jeweils genutzten Fahrzeug angebracht wird, und
    • einem kurzen fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil, der mit der HU-Plakette am jeweiligen Fahrzeug fest angebracht wird und die letzte Ziffer des zusammengesetzten Kennzeichens darstellt.

    Mit dieser Regelung wird erreicht, dass das Fahrzeug, mit dem am Straßenverkehr teilgenommen wird, ein vollständiges Kennzeichen führt. Das Fahrzeug, mit dem derzeit nicht am Verkehr teilgenommen wird, bleibt als Kfz mit Wechselkennzeichen identifizierbar, da auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil auch die Buchstaben-Zahlen-Kombination des gemeinsamen Teils in Kleinschrift wiedergegeben ist.

    Wechselkennzeichen werden je nach Anbringungsfläche als einzeilige, zweizeilige und Kraftradkennzeichen ausgeführt. Die Ausführung eines verkleinerten zweizeiligen Leichtkraftradkennzeichens als Wechselkennzeichen ist technisch nicht möglich.

    Möglich ist das Wechselkennzeichen für:

    • Klasse M1: Kfz zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
    • Klasse L: Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leermasse, ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen und maximaler Nutzleistung bis 15 kW   
    • Klasse O1: Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse

    Es ist nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als 2 Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.

    Ausgeschlossen vom Wechselkennzeichen sind:

    • Saisonkennzeichen
    • Rote Kennzeichen
    • Kurzzeitkennzeichen
    • Ausfuhrkennzeichen

    Fahrzeuge mit "H-Kennzeichen" sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • Ggf. bisheriger Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • eVB-Nummer
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung 
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (zum Download)
    • ggf. Vollmacht (zum Download)

    Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind außerdem die bisherigen Kennzeichen mitzubringen.


Wiederzulassung auf den selben Halter

  • Beschreibung

    Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z.B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und ggf. Gewerbeanmeldung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (Bericht über die letzte HU)
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (zum Download)
    • noch vorhandene Kennzeichenschilder, falls das Kennzeichen für Sie reserviert wurde
    • ggf. Vollmacht (zum Download)


    Falls die ZB I nicht mehr vorhanden ist und die Außerbetriebsetzung länger als 7 Jahre zurückliegt→  ein anderer Nachweis der technischen Daten des Fahrzeugs (EG-Übereinstimmungsbescheinigung (=COC-Papier), Datenbestätigung, Bescheinigung über eine Einzelgenehmigung).

    Ist keines dieser Papiere mehr vorhanden wird die Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO mit Erteilung der neuen Betriebserlaubnis erforderlich; dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nach der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) verändert wurde.


Zulassung eines Fahrzeuges

(Umschreibung auf eine andere Person)

  • Wann muss ich es Umschreiben lassen?

    Wenn Sie ein Fahrzeug aus dem Vogelsbergkreis gekauft haben, müssen Sie es auf Ihren Namen umschreiben lassen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und ggf. Gewerbeanmeldung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Bescheinigung der Betriebserlaubnis
    • Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (zum Download)
    • ggf. bisherige amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, wenn Sie neue Kennzeichen beantragen wollen
    • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • ggf. Vollmacht (zum Download)


Umschreibung aus einem anderem

LANDKREIS

  • Warum muss ich mein Fahrzeug ummelden?

    Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.

    Erwerben Sie ein Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk muss dieses selbstverständlich im Vogelsbergkreis zugelassen werden.

    Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen.

    Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).

    Kennzeichenmitnahme auch bei Halterwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk möglich

    Seit dem 01.10.2019 ist es möglich, bei einem Wechsel des Halters das Kennzeichen des Fahrzeuges, welches in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen war, zu behalten. 

    Das bedeutet: Kaufen JSie ein Fahrzeug z. B. in Berlin und das Fahrzeug ist noch zugelassen, können die bisherigen Kennzeichen behalten werden. Es muss bei der Umschreibung auf den neuen Halter nicht mehr zwingend auf ein VB-Kennzeichen umgestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und ggf. Gewerbeanmeldung
    • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
    • Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Bescheinigung der Betriebserlaubnis
    •     Sollte der Halter gleich bleiben und das bisherige Kennzeichen beibehalten werden, entfällt die                 Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Falls aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) das Fälligkeitsdatum der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht hervorgeht, zusätzlich der Prüfbericht der letzten HU
    • Amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen, sofern Sie diese nicht beibehalten möchten
    • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
    •  Zulassungsantrag (zum Download)
    •  Sepa-Lastschriftmandat (zum Download)
    • Ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • ggf. Vollmacht (zum Download)



Verlust der Zulassungsbescheinigungen

Teil I und/oder Teil II


Sollten Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II verloren haben, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II kann nicht sofort eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II kann erst nach Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt (Dauer: 14 - 18 Tage) an den Halter, Erwerber oder die Bank ausgehändigt werden.



Rotes Kennzeichen

für Händler, Hersteller, Werkstätten


Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote 06er-Händlerkennzeichen für zuverlässige Kfz-Hersteller und Teilehersteller, Händler, Werkstätten bestimmt.

Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichen-Nummer beginnt immer mit "06". Die Kennzeichen dürfen nur für den eigenen Betrieb eingesetzt werden. Das rote Kennzeichen ist nur mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

Wenn Sie ein rotes Kennzeichen beantragen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsbehörde in Alsfeld oder Lauterbach in Verbindung.



Rotes Kennzeichen zur wiederKEHREN-

DEN VERWENDUNG FÜR OLDTIMER


Für Besitzer von Oldtimern hat die Bundesregierung Anfang der 90er Jahre ein besonderes Kennzeichen für die Kurzzeitzulassung von Fahrzeugen mit Oldtimergutachten eingeführt, das sog. 07-Kennzeichen (die rote Nummer). Das 07-Kennzeichen gilt als Wechselkennzeichen, mit dem mehrere Fahrzeuge abwechselnd gefahren werden können. Das rote Kennzeichen wurde vor allem ins Leben gerufen, um Sammlern von Oldtimern eine kostengünstige Möglichkeit zu geben, historische Fahrzeuge im Straßenverkehr zu bewegen, ohne jedes Fahrzeug in der Zulassungsstelle anmelden zu müssen

Das rote 07er-Kennzeichen darf nur in folgenden Fällen verwenden werden:

  • Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der sog. "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
  • Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zwecke der Wartung und Reparatur der Fahrzeuge

Sollten Sie ein solches Kennzeichen beantragen wollen, setzen Sie sich bitte mit der Zulassungsbehörde in Alsfeld oder Lauterbach in Verbindung.



Zulassung durch Bevollmächtige


Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten:

Der zulassende Dritte muss folgende Unterlagen mitbringen:

  • Vollmacht und Einverständniserklärung des Kfz-Halters, nach der dem Dritten etwaige ausstehende Gebührenrückstände und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen (zum Download)
  • ein vom Halter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC zum Einzug der KFZ-Steuer durch die Zollverwaltung (zum Download



Zulassung auf eine minderjährige

PERSON


Ein Minderjähriger kann die Zulassung eines Fahrzeuges beantragen, wenn seine gesetzlichen Vertreter einwilligen (§§ 106, 107 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der Kfz-Zulassungsbehörde abzugeben.

Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind in der Regel die Eltern (§ 1626 BGB), ggf. ein Elternteil oder ein Vormund (§ 1793 BGB).

Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Neben der o.g. Einwilligungserklärung verlangt die Kfz-Zulassungsbehörde von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeuges sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen.

Hierfür müssen die gesetzlichen Vertreter bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen oder sich die Erklärung (zum Download) beglaubigen lassen.



 Zulassung auf Firmen

(nur juristische Personen) und selbständig Gewerbetreibende (natürliche Personen)


Bei Zulassung auf eine "Firma" muss immer ein aktueller Handelsregisterauszug (HR) und eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerberegister vorgelegt werden. (Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht ausreichend!) Den gebührenpflichtigen Handelsregisterauszug erhalten Sie z.b. auf der Internetseite www.handelsregister.de.  Auf die Auskunft aus dem Gewerberegister kann verzichtet werden, wenn die gültige Adresse aus dem HR hervorgeht. Soll eine Zulassung auf ein Gewerbe erfolgen, so genügt die Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Gewerberegister. Die gebührenpflichtige schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten Sie bei der zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.  „Aktuell“ umfasst den jetzigen tatsächlichen Stand (dies kann auch bedeuten, dass sofern die Angaben noch übereinstimmen, der Auszug bereits vor Jahren ausgestellt wurde). Eine Hinterlegung oder Speicherung der Daten zu Ihrer Firma/Ihrem Gewerbe erfolgt nicht!
Sollten die Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird die Zulassung abgelehnt.



Fahrten mit ungestempelten

KENNZEICHEN

Durch verschiedene Informationen aus den Medien bezüglich der Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen, ist es zu großen Verwirrungen und Irreführungen gekommen. 

Nach § 10 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen folgende Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks vorgenommen werden:

  • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung
  • Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung
  • Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette (nach Außerbetriebsetung des Fahrzeuges, wenn bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für ein Jahr auf das Fahrzeug reserviert wurde)

Wichtig das ist, dass diese Fahrt bei der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung erfasst ist.  

Die Kennzeichen müssen von der entsprechenden Zulassungsbehörde zugeteilt sein.  Unter Zuteilung eines Kennzeichens ist die Erfassung der Fahrzeug-, Halter-  und Versicherungsdaten bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu verstehen. Die Reservierung eines Kennzeichens stellt noch keine Kennzeichenzuteilung dar! Eine Pflicht zur Reservierung des Kennzeichens, bei der Rückfahrt nach der Außerbetriebsetzung, besteht nicht!

Des Weiteren dürfen Fahrzeuge zur Zulassung oder Umschreibung mit einer Vorführbescheinigung (Ausstellung durch die zuständige Zulassungsbehörde) und zugeteilten, ungestempelten   Kennzeichen - auf direktem Weg-  zur Zulassungsbehörde überführt werden.

Wir empfehlen dennoch, sich bei einer solchen Fahrt bei der zuständigen Zulassungsbehörde genau zu informieren.  Die Nichteinhaltung der oben genannten Vorschriften ist strafbar und führt zur Anzeige. (Fahren ohne Versicherungsschutz, Fahren ohne gültige Zulassung, Kennzeichenmissbrauch)



Verkauf eines angemeldeten Fahrzeuges

Tritt ein Wechsel des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeugs) hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.

Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Sie bleiben auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

Es wird empfohlen, das Fahrzeug beim Verkauf (insbesondere ins Ausland) außer Betrieb zu setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.



Wunschkennzeichen

Achtung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Reservierung eines Kennzeichens noch keine Zuteilung gem. § 8 FZV darstellt! Weiterhin kann aus der Reservierung kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung abgeleitet werden!

Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren wollen, klicken Sie hier:

https://kfzonline.ekom21.de/kfzonline.public/start.html?oe=00.00.06.535000

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